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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten
- Übersetzung -

(ABl. Nr. L 336 vom 10.12.2016 S. 3)



- zum Beschluss (EU) 2016/2220 -

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten und die Europäische Union entschlossen sind, einen hohen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ABSICHT, einen dauerhaften Rechtsrahmen zur Erleichterung des Austauschs von für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus wichtigen Informationen als Mittel zum Schutz ihrer demokratischen Gesellschaften und gemeinsamen Werte zu schaffen,

IN DER ABSICHT, insbesondere Standards für den Schutz personenbezogener Daten zu schaffen, die auf der Grundlage bestehender und künftiger Abkommen zwischen den USa und der EU und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus ausgetauscht werden,

IN DER ERKENNTNIS, dass bestimmte zwischen den Vertragsparteien bestehende Abkommen über die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, dass diese Abkommen ein angemessenes Datenschutzniveau im Rahmen dieser Abkommen gewährleisten, bekräftigen die Vertragsparteien, dass das vorliegende Abkommen nicht so ausgelegt werden sollte, dass diese Abkommen geändert oder Bedingungen unterworfen werden oder in sonstiger Weise von ihnen abgewichen wird, wobei die Vertragsparteien gleichwohl berücksichtigen, dass die in Artikel 19 des vorliegenden Abkommens festgelegten Pflichten in Bezug auf den gerichtlichen Rechtsbehelf für sämtliche im Rahmen des vorliegenden Abkommens erfolgenden Datenübermittlungen und ungeachtet künftiger Überprüfungen oder Änderungen der besagten Abkommen gemäß ihren Modalitäten gelten sollen,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass beide Vertragsparteien der Wahrung der Privatsphäre traditionell große Bedeutung beimessen, was sich unter anderem in den von der hochrangigen Kontaktgruppe EU-USa für den Informationsaustausch und den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten ausgearbeiteten Grundsätzen für den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung für Strafverfolgungszwecke, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den geltenden EU-Rechtsvorschriften, in der Verfassung der Vereinigten Staaten und den geltenden Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten sowie in den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Grundsätzen einer fairen Informationspraxis widerspiegelt, und

IN ANBETRACHT der von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Rechtsrahmen umgesetzten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit beziehungsweise Relevanz und Angemessenheit

kommen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union wie folgt überein:

Artikel 1 Zweck des Abkommens

(1) Zweck dieses Abkommens ist die Gewährleistung eines hohen Schutzes personenbezogener Daten und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus.

(2) Zu diesem Zweck wird in diesem Abkommen der Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Übermittlung zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

(3) Dieses Abkommen selbst dient nicht als Rechtsgrundlage für Übermittlungen personenbezogener Daten. Derartige Übermittlungen bedürfen in allen Fällen einer Rechtsgrundlage.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

(1) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(2) "Verarbeitung personenbezogener Daten" jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, die Pflege, die Verwendung, die Änderung, die Organisation oder Strukturierung, die Offenlegung oder Verbreitung oder das zur Verfügung stellen;

(3) "Vertragsparteien" die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika;

(4) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

(5) "zuständige Behörde" im Fall der Vereinigten Staaten eine nationale Strafverfolgungsbehörde der Vereinigten Staaten, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist, und im Fall der Europäischen Union eine Behörde der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats, die für die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus zuständig ist.

Artikel 3 Anwendungsbereich

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