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Regelwerk, EU 2016, Biotechnologie

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2050 der Kommission vom 22. November 2016 über das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7443)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 318 vom 24.11.2016 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2001/18/EG ist für das Inverkehrbringen eines Produkts, das einen genetisch veränderten Organismus (GVO) oder eine Kombination von GVO enthält oder daraus besteht, die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, bei der das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts angemeldet wurde.

(2) Im März 2013 hat die in Osaka, Japan, ansässige Firma Suntory Holdings Limited eine Anmeldung für das Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) bei der zuständigen Behörde der Niederlande eingereicht.

(3) Die Anmeldung betrifft die Einfuhr, den Vertrieb und den Einzelhandelsverkauf der genetisch veränderten Nelkensorte Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4.

(4) Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2001/18/EG hat die zuständige niederländische Behörde einen Bewertungsbericht erstellt, dem zufolge keine Gründe bestehen, aufgrund derer die Zustimmung zum Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) zu Zierzwecken verweigert werden sollte, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5) Der Bewertungsbericht wurde der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorgelegt, von denen einige Einwände gegen das Inverkehrbringen des Produkts erhoben und ein Mitgliedstaat diese aufrechterhielt.

(6) In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2014 ging die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") auf die von einem Mitgliedstaat aufrechterhaltenen Einwände ein und kam zu dem Schluss, dass im Falle einer Verbreitung der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 (z.B. Bewurzelung) durch Einzelpersonen die genetisch veränderte Nelkensorte kein Potenzial für eine höhere Überlebensrate, eine gesteigerte Fitness oder Verwilderung im Vergleich zur Elternlinie zeigen würde 2. Ferner wurde der Schluss gezogen, dass die mögliche Verbreitung von Pollen der genetisch veränderten Nelkensorte durch Lepidopteren auf wild wachsende Arten von Dianthus höchst unwahrscheinlich ist und dass es im Falle einer Verbreitung sehr unwahrscheinlich ist, dass lebensfähige Hybriden erzeugt würden, überleben könnten und nachteilige Umweltauswirkungen nach sich ziehen würden. Schließlich stellte die EFSa fest, dass ein Gentransfer der eingeführten Gene von Pflanze zu Pflanze sehr unwahrscheinlich ist und dass es selbst im Falle eines Transfers unwahrscheinlich ist, dass hieraus lebensfähiges Saatgut entstehen könnte, welches nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätte.

(7) Nachdem die Kommission eine ausführliche Stellungnahme der EFSa erbeten hatte, veröffentlichte die EFSa am 15. Dezember 2015 eine neue Stellungnahme, in der sie zu dem Schluss kam, dass es keinen wissenschaftlichen Grund für die Annahme gibt, dass sich die Einfuhr, der Vertrieb und der Einzelhandelsverkauf in der Union von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte SHD-27531-4 zu Zierzwecken nachteilig auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auswirken könnte 3. Die EFSa stellte ferner fest, dass der vom Inhaber der Zustimmung vorgelegte Überwachungsplan in Anbetracht der beabsichtigten Verwendung der genetisch veränderten Nelkensorte annehmbar sei.

(8) Die Prüfung der vollständigen Anmeldung, der zusätzlichen Informationen des Anmelders, der aufrechterhaltenen Einwände eines Mitgliedstaats auf Grundlage der Richtlinie 2001/18/EG und der Stellungnahmen der EFSa ergibt keinen Grund zur Annahme, dass sich das Inverkehrbringen von Schnittblumen der genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) im Rahmen der Verwendung zu Zierzwecken schädlich auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt auswirken wird.

(9) Der genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L., Linie SHD-27531-4) wurde für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen.

(10) Angesichts der Stellungnahmen der EFSa ist es nicht erforderlich, besondere Bedingungen für den vorgesehenen Verwendungszweck im Hinblick auf die Handhabung oder Verpackung des Produkts sowie den Schutz spezifischer Ökosysteme, Umweltbereiche oder geografischer Gebiete festzulegen.

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(Stand: 11.03.2019)

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