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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2016/2028 - Nr. 2/2016 des Assoziationsausschusses EU-Republik Moldau in der Zusammensetzung "Handel" vom 19. Oktober 2016 zur Aktualisierung des Anhangs XXIX des Assoziierungsabkommens

(ABl. Nr. L 313 vom 19.11.2016 S. 36)



Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" -

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits 1 (im Folgenden "Abkommen") trat am 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens sind die in Anhang XXIX-a vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen, und entsprechende Änderungen sind gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung "Handel" anzunehmen.

(3) Nach Artikel 273 des Abkommens ist von der Republik Moldau sicherzustellen, dass ihre Rechtsvorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechend dem Zeitplan in Anhang XXIX des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

(4) Seit der Paraphierung des Abkommens am 29. November 2013 wurden mehrere im Anhang XXIX des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert, neu gefasst oder aufgehoben und durch neue Rechtsakte der Union ersetzt. Insbesondere hat die Union die folgenden Rechtsakte angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt:

  1. Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe 2;
  2. Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates 3;
  3. Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 4.

(5) Mit den oben genannten neuen Richtlinien wurden die in Anhang XXIX-a vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge geändert.

(6) Daher ist die Aktualisierung des Anhangs XXIX des Abkommens erforderlich, um den in diesem Anhang aufgeführten Änderungen des Besitzstands der Union gemäß Artikel 269, Artikel 273 und Artikel 436 des Abkommens Rechnung zu tragen.

(7) Der neue Besitzstand der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe ist neu aufgebaut. Es ist angebracht, diesen neuen Aufbau in Anhang XXIX zu berücksichtigen. Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XXIX vollständig aktualisiert und durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der von der Republik Moldau erzielte Fortschritt im Prozess der Annäherung an den Besitzstand der Union berücksichtigt werden.

(8) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat EU-Republik Moldau befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung "Handel" durch den Beschluss Nr. 3/2014 vom 16. Dezember 2014 ermächtigt, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang XXIX des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2016.

1) ABl. Nr. L 260 vom 30.08.2014 S. 4.

2) ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.

3) ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65.

4) ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243.

.

Anhang

Anhang XXIX des Abkommens erhält folgende Fassung:

Öffentliches Beschaffungswesen " Anhang XXIX


Schwellen Anhang XXIX-A

(1) Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

  1. 134.000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben;
  2. 207.000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen;
  3. 5.186 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen;
  4. 5.186 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors;

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