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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Leitlinie (EU) 2016/1994 der Europäischen Zentralbank vom 4. November 2016 zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme für Aufsichtszwecke durch die nationalen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (EZB/2016/38)

(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 37)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2, insbesondere auf Artikel 113 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme - IPS) im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die Mitgliedsinstitute absichert und bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden. Nach dieser Vorschrift können die zuständigen Behörden unter bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen von einzelnen aufsichtlichen Anforderungen absehen oder bestimmte Ausnahmen für Mitglieder der institutsbezogenen Sicherungssysteme zulassen.

(2) Als zuständige Behörde innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) für die Beaufsichtigung der als bedeutend eingestuften Kreditinstitute ist die Europäische Zentralbank (EZB) verantwortlich für die Prüfung der von solchen Instituten eingereichten Anträge.

(3) Die Bedingungen für die Bewertung von IPS für Aufsichtszwecke sind in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. Durch diese Verordnung erhalten die zuständigen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der aufsichtlichen Bewertung, die für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen erforderlich ist. Um Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die EZB dem "Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen" ein neues Kapitel über den Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) für Aufsichtszwecke 3 hinzugefügt, in dem dargelegt wird, wie die EZB prüft, ob die IPS und ihre Mitglieder die oben genannten Bedingungen erfüllen.

(4) Die EZB ist für die effektive und kohärente Funktionsweise des SSM zuständig und hat im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verabschiedet die EZB an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) gerichtete Leitlinien, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf weniger bedeutende Institute zu fassen sind.

(5) Da IPS sowohl aus bedeutenden als auch aus weniger bedeutenden Instituten bestehen können, ist es zur einheitlichen Behandlung ihrer Mitglieder innerhalb des SSM wichtig, einheitliche durch die EZB und die NCAs getroffene Entscheidungen zu fördern. Für IPS, an denen sowohl bedeutende als auch weniger bedeutende Kreditinstitute teilnehmen, ist es besonders wichtig, dass die EZB, der die Aufsicht über bedeutende Institute obliegt, und die NCAs, denen die Aufsicht über weniger bedeutende Institute obliegt, die gleichen Vorgaben für die Prüfung der Anerkennung verwenden. Auch bei der Prüfung von IPS, die ausschließlich aus weniger bedeutenden Instituten bestehen, ist die Verwendung der gleichen Vorgaben durch die NCAs geboten, da sich die Zusammensetzung der IPS sowie die Einstufung ihrer Mitglieder als bedeutend oder weniger bedeutend im Lauf der Zeit ändern kann

- hat folgende Leitlinie erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

Diese Leitlinie enthält die Vorgaben für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die IPS und ihre Mitglieder zwecks Feststellung, ob einzelnen Instituten eine Erlaubnis im Sinne des genannten Artikels erteilt werden kann. Die NCAs wenden die Vorgaben in Bezug auf weniger bedeutende Institute an.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 5.

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