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Delegierte Verordnung (EU) 2016/1986 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind
(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 1)
s.a: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Kann ein rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlter Betrag aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 für die Erstattung des entsprechenden Betrags an den Haushalt der Union.
(2) Das der Kommission von der Bescheinigungsbehörde als Teil der jährlichen Rechnungslegung jedes Jahr von 2016 bis einschließlich 2025 im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgelegte Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen 2 enthält diese Beträge aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben. In dem Dokument sollten ferner explizite Angaben zu den Beträgen gemacht werden, welche gemäß dem Mitgliedstaat nicht an den Unionshaushalt erstattet werden müssen, insbesondere durch Nachweis der administrativen und juristischen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um die nicht wiedereinziehbaren Beträge wirkungsvoll einzutreiben. Allerdings sollte dieses Dokument erstmals 2017 vorgelegt werden, da es Beträge enthält, welche zuvor in den der Kommission vorgelegten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt sind.
(3) Im Einklang mit Artikel 33 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können Abzüge vor Vorlage der bescheinigten Rechnungslegungen nicht als Wiedereinziehungen gelten, wenn sie Ausgaben aus dem Abschlusszwischenzahlungsantrag des Geschäftsjahres betreffen, für das die Rechnungslegung erstellt wird. Daher sollte klargestellt werden, dass die Informationen zu im Rahmen der vorliegenden delegierten Verordnung eingereichten nicht wiedereinziehbaren Beträgen nur Beträge betreffen sollten, die der Kommission bereits in bescheinigten Rechnungslegungen übermittelt worden sind.
(4) Damit die Kommission entscheiden kann, ob die nicht wiedereinziehbaren Beträge dem Unionshaushalt erstattet werden sollten, sollte der Mitgliedstaat die notwendigen Angaben für jedes Vorhaben und jede Empfängereinrichtung vor Fristende für die Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorlegen. Entsprechend der genannten Bestimmung sollte es ferner möglich sein, die Frist für das Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen zu verlängern.
(5) Es ist erforderlich, Kriterien festzulegen, anhand derer die Kommission bewerten kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung im Zuge der administrativen und juristischen Maßnahmen fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Dass ein oder mehrere Kriterien zutreffen, sollte nicht automatisch bedeuten, dass der Mitgliedstaat fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.
(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission ihre Bewertung innerhalb einer bestimmten Frist abschließen, und die Mitgliedstaaten sollten zu dieser Bewertung innerhalb einer weiteren Frist Stellung nehmen. Aus denselben Gründen sollte es der Kommission ermöglicht werden, ihre Bewertung auch dann abzuschließen, wenn der Mitgliedstaat keine zusätzlichen Informationen vorlegt. Allerdings sollten die Fristen in Fällen, die einer Insolvenz vorausgehen, und in Fällen von Betrugsverdacht, wie in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 dargelegt, nicht gelten.
(7) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen für ein Vorhaben im betreffenden Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag von einer Empfängereinrichtung nicht wiedereinzuziehen, wenn dieser Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") nicht übersteigt. In diesem Fall braucht der Betrag dem Unionshaushalt nicht erstattet werden. Für solche Deminimis-Beträge werden keine Informationen benötigt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen
(Stand: 11.11.2020)
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