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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(ABl. Nr. L 307 vom 15.11.2016 S. 1, ber. 2017 L 25 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union und bei der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens entschieden.

(3) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Infolge der im Jahr 2015 im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Änderungen der Kontrolllisten ist nun eine erneute Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erforderlich. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung aktualisiert und konsolidiert werden.

(4) In den Anhängen IIa bis IIf der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union festgelegt.

(5) In Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist eine Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck enthalten, die vom Geltungsbereich nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen und allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union ausgenommen werden.

(6) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind Genehmigungspflichten für bestimmte innergemeinschaftliche Verbringungen festgelegt.

(7) Die Änderungen der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen der Anhänge IIa bis IIg sowie von Anhang IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg sowie in Anhang IV aufgeführt sind.

(8) Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I sowie die Anhänge IIa bis IIg und den Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben, durch delegierte Rechtsakte zu aktualisieren.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert:

1. Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2. Die Anhänge IIa bis IIg erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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