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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1867 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

(ABl. Nr. L 286 vom 21.10.2016 S. 32;
VO (EU) 2017/1112 - ABl. Nr. L 162 vom 23.06.2017 S. 22aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/1112

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2) Die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission 2 beschrieben.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission 3 wurde ein gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol eingeführt. Dieses gemeinsame Verfahren umfasst die Verwendung von drei Litern Isopropylalkohol (IPA), drei Litern Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols. Dieses gemeinsame Verfahren sollte an die Stelle der unterschiedlichen nationalen Denaturierungsverfahren treten, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen.

(4) Zwar hat sich dieses gemeinsame Denaturierungsverfahren als solide, effizient und wirksam im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung erwiesen und dem versehentlichen oder bewussten Konsum vorgebeugt, aber für den Großteil der industriellen Verwendungszwecke wurde es nicht angewandt, und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Kosten dieses Verfahrens gegenüber einigen nationalen Denaturierungsverfahren höher sind. Die Vielzahl der nationalen Denaturierungsverfahren erschwert eine wirksame Beaufsichtigung und eröffnet Betrugsmöglichkeiten.

(5) In Absprache mit den zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der Standpunkte der Branche wurde Einvernehmen über ein einheitliches gemeinsames Denaturierungsverfahren erzielt. Dieses Verfahren ist mit geringeren Kosten verbunden, da es geringere Mengen an Isopropylalkohol (IPA), Methylethylketon (MEK) und Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Ethanols erfordert und trotzdem ein ausreichendes Maß an Prävention bietet.

(6) Daher sollten alle nationalen Denaturierungsverfahren aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Denaturierungsverfahren weiterhin anwenden, tun dies gemäß den Bedingungen des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/83/EWG, dem zufolge denaturierter Alkohol, der zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet wird, von der harmonisierten Verbrauchsteuer befreit ist.

(7) Die Kommission hat den übrigen Mitgliedstaaten alle in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG genannten Mitteilungen übermittelt.

(8) Gegen die gemeldeten Vorschriften wurden keine Einwände gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 92/83/EWG erhoben.

(9) Es ist angemessen, der Industrie eine angemessene Frist einzuräumen, damit sie sich auf das neue gemeinsame Denaturierungsverfahren einstellen und die bestehenden vertraglichen Anforderungen erfüllen kann.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2016

1) ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.

2) Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993 S. 12).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2013 S. 55).

.

Anhang

"Anhang

  1. Verzeichnis der Stoffe, die zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zugelassen sind, mit ihrer jeweiligen Registriernummer im Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer):
    Denatoniumbenzoat CAS: 3734-33-6
    Isopropylalkohol (IPA) CAS: 67-63-0
    Methylethylketon (Butanon) (MEK) CAS: 78-93-3
  2. Synonyme für die Bezeichnungen der zugelassenen Stoffe sind in der Datenbank des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse in verschiedenen Amtssprachen der Union zu finden.
  3. Gemäß der Terminologie der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) wird in diesem Anhang der Begriff "absolutes Ethanol" verwendet.
  4. Das gemeinsame Denaturierungsverfahren, das in allen Mitgliedstaaten zur vollständigen Denaturierung von Alkohol angewandt wird, ist wie folgt festgelegt:

    Je Hektoliter absoluten Ethanols werden folgende Stoffe zugesetzt:

  5. Dem denaturierten Alkohol kann ein Farbstoff zugesetzt werden, durch den er sofort erkennbar wird."
ENDE

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