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Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 162/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung

(ABl. Nr. L 49 vom 22.02.2013 S. 55)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung 2 sieht vor, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingesetzten Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG im Anhang dieser Verordnung zu beschreiben sind.

(3) Die Vielzahl der Denaturierungsverfahren trägt zur Komplexität des Denaturierungssystems bei, erschwert die wirksame Verwaltung des Systems und bietet mehr Betrugsmöglichkeiten.

(4) Im Jahr 2008 gewährten die Mitgliedstaaten umfangreiche Unterstützung für eine Projektgruppe, die im Rahmen der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Gemeinschaftsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG 3 tätig war und an der sich zahlreiche Zolllabore und die Gemeinsame Forschungsstelle beteiligten. Mit dem Projekt sollte die Möglichkeit untersucht werden, gemeinsame Denaturierungsverfahren (Euro-Denaturierungsmittel) zur vollständigen Denaturierung von Alkohol anzuwenden.

(5) Die Projektgruppe schlug in ihrem im Juni 2011 veröffentlichten Schlussbericht vor, dass die Annahme eines Denaturierungsmittels, das aus drei Litern Isopropylalkohol (IPA), drei Litern Methylethylketon (MEK) und einem Gramm Denatoniumbenzoat je Hektoliter absoluten Alkohols besteht, als gemeinsames Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol in Betracht gezogen werden könnte. Einer der wichtigsten Vorteile dieses gemeinsamen Verfahrens ist, dass es zahlreiche individuelle Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen dürfte. Dieses Verfahren sollte daher von allen Mitgliedstaaten als gemeinsames Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol verwendet werden, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen.

(6) In der Folge übermittelte jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG eine neue Liste der verwendeten Verfahren. Auf allen Listen wurden das gemeinsame Denaturierungsmittel und in einigen Fällen auch andere bestehende Verfahren aufgeführt. Einige Mitgliedstaaten äußerten den Wunsch, bestehende Verfahren aufgrund spezieller technischer Erfordernisse während einer Übergangszeit oder für einen nicht genau festgelegten Zeitraum beizubehalten.

(7) Am 28. Juni 2012 übermittelte die Kommission alle eingegangenen Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten.

(8) Keiner der Mitgliedstaaten sprach sich gegen das vorgeschlagene gemeinsame Denaturierungsverfahren aus.

(9) Zu den bestehenden Verfahren wurden keine neuen Angaben gemacht, die darauf hinweisen, dass die Gefahr der Steuerhinterziehung, der Steuerumgehung oder des Missbrauchs bestehen könnte.

(10) Patentbezogene Kostenfragen haben dazu geführt, dass Österreich zusätzlich zu dem gemeinsamen Denaturierungsmittel zur vollständigen Denaturierung von Alkohol ein alternatives Verfahren annimmt, das bereits von anderen Mitgliedstaaten als Denaturierungsverfahren verwendet wird.

(11) Die Anwendung dieser Verordnung sollte in Bezug auf Abschnitt I des Anhangs verschoben werden, um der Industrie ausreichend Zeit zum Aufbrauchen von Beständen an Denaturierungsmitteln und denaturierten Waren zu geben, die bisher der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 unterlagen, jedoch nicht mehr unterliegen werden, sobald die vorliegende Verordnung anwendbar wird.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2013

___________

1) ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21.

2) ABl. Nr. L 288 vom 23.11.1993 S. 12.

3) ABl. Nr. L 330 vom 15.12.2007 S. 1.

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