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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1837 des Rates vom 11. Oktober 2016 zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung weiterhin anzuwenden

(ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 28)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU 2 des Rates wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2016 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken - Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden - und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen (im Folgenden "abweichende Maßnahmen").

(3) Mit einem am 8. Februar 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung zur weiteren Anwendung der abweichenden Maßnahmen.

(4) Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 6. Juni 2016 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2013/805/EU übermittelte Polen der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, für die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer auszuweisen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese abweichenden Maßnahmen können durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6) Die Verlängerung der abweichenden Maßnahmen sollte zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam sind und der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Polen ermächtigt werden, die abweichenden Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(7) Wenn Polen eine weitere Verlängerung der abweichenden Maßnahmen über 2019 hinaus für erforderlich hält, so sollte es der Kommission bis spätestens zum 1. April 2019 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der abweichenden Maßnahmen vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.

(8) Die Verlängerung der abweichenden Maßnahmen wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Maßnahmen ist der Kommission bis 1. April 2019 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält."

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Oktober 2016.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112

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(Stand: 11.03.2019)

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