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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1832 der Kommission vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen sowie von Frischfleisch von als Haustieren gehaltenen Einhufern gemäß den Entscheidungen 2000/572/EG und 2007/777/EG und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zum Schutz der Gesundheit im Hinblick auf Rückstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 3 werden die Anforderungen an Tiergesundheit und Genusstauglichkeit für die Einfuhr von Sendungen bestimmter Fleischzubereitungen aus Drittländern in die Union festgelegt. Demnach muss solchen Sendungen eine Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II der Entscheidung mitgegeben werden ("Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischzubereitungen").

(2) Mit der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 4 werden Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union festgelegt. Demnach dürfen nur Sendungen, die den Bedingungen der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in deren Anhang III ("Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für Fleischerzeugnisse und behandelte Waren") genügen und von einer solchen Bescheinigung begleitet werden, in die Union eingeführt werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 werden die Bedingungen der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit Frischfleisch von Equiden für den menschlichen Verzehr in die Union festgelegt. Demnach dürfen solche Sendungen nur eingeführt werden, wenn ihnen eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster "EQU" für Frischfleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen), in deren Anhang II Teil 2 ("Bescheinigung EQU") mitgegeben wird.

(4) Die Richtlinie 96/22/EG des Rates 6 verbietet unter anderem, dass aus Drittländern Fleisch oder für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse eingeführt werden, das/die von Tieren stammt bzw. stammen, denen bestimmte Stoffe verabreicht wurden, darunter ß-Agonisten. Nach der Richtlinie dürfen Zuchttiere und ausgediente Zuchttiere sowie das Fleisch solcher Tiere aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie Garantien bieten, die den Garantien dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind, welche zwecks Anwendung von Kapitel V (im Falle von Verstößen zu ergreifende Maßnahmen) der Richtlinie 96/23/EG des Rates 7 festgelegt wurden.

(5) Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Maßnahmen zur Überwachung bestimmter Stoffe und Rückstandsgruppen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt. Gemäß der Richtlinie dürfen Schlachttiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse nur aus Drittländern eingeführt werden, deren Überwachungsplan von der Kommission genehmigt worden ist.

(6) Einhufer als Haustiere werden in der Regel nicht ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten und werden erst am Ende ihrer Nutzung zur Schlachtung gegeben. In der Union gelten Tiere der Familie Equidae als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, sofern sie nicht gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unwiderruflich von der Schlachtung zum menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden.

(7) Im Anschluss an bei Audits in bestimmten Drittländern festgestellte Mängel und zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG müssen die Garantien verstärkt werden, die für die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Equidenfrischfleisch, für Fleischzubereitungen sowie für Fleischerzeugnisse und daraus gewonnene behandelte Mägen, Blasen und Därme im Hinblick auf die Überwachung von Stoffen und Rückstandsgruppen und die in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Stoffe gelten.

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