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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1782 der Kommission vom 5. Oktober 2016 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG hinsichtlich der Aufnahme von Litauen in die Liste der Mitgliedstaaten, in denen ein genehmigtes nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wird, und zur Aktualisierung der Liste der nationalen Institute in Anhang III

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6288)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 272 vom 07.10.2016 S. 90;
VO (EU) 2021/620 - ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2021/620

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 64/432/EWG sind Vorschriften für den Handel mit Rindern und Schweinen in der Union festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie muss mit Schweinen während der Beförderung eine Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie (im Folgenden "Muster 2") entspricht. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der ein obligatorisches nationales Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Artikel 9 Absatz 2 enthält Kriterien für eine solche Genehmigung.

(2) In der Entscheidung 2008/185/EG der Kommission 2 sind die zusätzlichen Garantien für die Verbringung von Schweinen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Garantien richten sich nach der Einstufung der Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Seuchenstatus bezüglich der Aujeszky-Krankheit. In Anhang II der genannten Entscheidung sind die Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgeführt, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden. In Artikel 7 der Entscheidung 2008/185/EG ist auch festgelegt, welche Angaben in Muster 2 hinsichtlich der Bezugnahmen auf diese Entscheidung einzutragen sind.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission 3 wurde die Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Muster 2, geändert. Somit bedarf es auch einer Änderung des Artikels 7 der Entscheidung 2008/185/EG.

(4) Litauen hat der Kommission Unterlagen zu seinem obligatorischen nationalen Programm zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit in seinem gesamten Hoheitsgebiet übermittelt und die Aufnahme in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG beantragt.

(5) Auf Basis der Bewertung der von Litauen übermittelten Unterlagen sollte dieser Mitgliedstaat in die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG festgelegte Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen aufgenommen werden, in denen genehmigte nationale Programme zur Bekämpfung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden.

(6) In Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG werden die Institute aufgeführt, die für die Bewertung der ELISA-Testmethoden und -Testkits, die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig sind. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission wichtige Änderungen in Bezug auf Bezeichnung oder Anschrift dieser nationalen Institute mitgeteilt. Anhang III der Entscheidung 2008/185/EG sollte folglich entsprechend geändert werden.

(7) Die Entscheidung 2008/185/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/185/EG wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist in der mit den Tieren mitzuführenden Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG in Abschnitt C Nummer II.3.3.1 an der betreffenden Leerstelle die Nummer des vorliegenden Beschlusses einzufügen."

( 2) Die Anhänge II und III werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Oktober 2016

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

2) Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2008 S. 19).

3) Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 50).

.

Anhang

Die Anhänge II und III der Entscheidung 2008/185/EG werden wie folgt geändert:

( 1) Anhang II erhält folgende Fassung:

" Anhang II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte nationale AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

ISO-Code Mitgliedstaat Regionen
ES Spanien Gesamtes Hoheitsgebiet
LT Litauen Gesamtes Hoheitsgebiet
PL Polen Gesamtes Hoheitsgebiet"

( 2) Anhang III Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Die folgenden Institute sind darüber hinaus auch für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU- Referenzseren zuständig:


ENDE

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