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Regelwerk, EU 2016, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 259 vom 27.09.2016 S. 42, ber. 2017 L 267 S. 17 A;
VO (EU) 2021/280 - ABl. L 62 vom 23.02.2021 S. 24 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die rasche Vollendung eines voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkts ist von entscheidender Bedeutung, um eine sichere Energieversorgung aufrecht zu erhalten, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und allen Verbrauchern die Beschaffung von Energie zu erschwinglichen Preisen zu ermöglichen. Ein gut funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte Erzeugern unter besonderer Beachtung der Mitgliedstaaten und Regionen, die innerhalb des Energiemarktes der Union am stärksten isoliert sind, geeignete Anreize für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen, auch in Anlagen für die regenerative Stromerzeugung, bieten. Ein gut funktionierender Markt sollte auch für Verbraucher geeignete Maßnahmen für eine effizientere Energienutzung vorsehen, was eine gesicherte Energieversorgung voraussetzt.

(2) Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Unionsbürger mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionierende Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sind nicht diskriminierende Vorschriften über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel festgelegt, insbesondere Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement für Verbindungsleitungen und Übertragungsnetze, die sich auf grenzüberschreitende Lastflüsse auswirken. Im Interesse eines wirklich integrierten Strommarkts sollten effiziente Absicherungsmöglichkeiten für Erzeuger, Verbraucher und Einzelhändler entwickelt werden, um künftige Preisrisiken in dem Gebiet, in dem sie tätig sind, zu mindern, was auch die Harmonisierung der derzeit geltenden Auktionsvorschriften für die Vergabe langfristiger Kapazität einschließt.

(4) Die Berechnung langfristiger Kapazität für den Year-Ahead- und für den Month-Ahead-Marktzeitbereich sollte von den Übertragungsnetzbetreibern (im Folgenden "ÜNB") zumindest auf regionaler Ebene koordiniert werden, um eine zuverlässige Kapazitätsberechnung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass Kapazität dem Markt in optimaler Weise zur Verfügung gestellt wird. Zu diesem Zweck sollten die ÜNB ein gemeinsames Netzmodell erstellen, in dem alle für die Berechnung langfristiger Kapazität notwendigen Daten zusammengeführt werden und die mit langfristigen Zeitbereichen verbundenen Unsicherheiten berücksichtigt werden. Für die Berechnung und Vergabe langfristiger grenzüberschreitender Kapazitäten sollte der Ansatz der koordinierten Nettoübertragungskapazität gelten. Der lastflussgestützte Ansatz könnte angewandt werden, wenn die zonenübergreifenden Kapazitäten zwischen Gebotszonen in hohem Maße voneinander abhängig sind und der Ansatz unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist.

(5) Harmonisierte Vorschriften für die Vergabe langfristiger zonenübergreifender Kapazität erfordern die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen Vergabeplattform auf europäischer Ebene. Diese zentrale Plattform sollte von allen ÜNB entwickelt werden, um die Vergabe langfristiger Übertragungsrechte für die Marktteilnehmer zu erleichtern, und sie sollte die Übertragung langfristiger Übertragungsrechte von einem berechtigten Marktteilnehmer an einen anderen ermöglichen.

(6) Damit langfristige Übertragungsrechte auf transparente und diskriminierungsfreie Weise vergeben werden können, muss die zentrale Vergabeplattform alle für die Auktion relevanten Informationen vor Beginn der Auktion veröffentlichen. Die Nominierungsvorschriften sollten ausführliche Informationen zum Nominierungsverfahren für physikalische Übertragungsrechte sowie zu den Vorgaben, Zeitplänen, Marktschlusszeitpunkten und der Zulässigkeit des Austausches zwischen den Marktteilnehmern enthalten.

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