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Regelwerk, EU 2016, Biotechnologie/Gesundheitswesen/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1685 der Kommission vom 16. September 2016 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, die zwei oder drei der GV-Ereignisse Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombinieren, sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 574 6)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2016 S. 22;
Beschl. (EU) 2019/60 - ABl. L 12 vom 15.01.2019 S. 31 A;
Beschl. (EU) 2023/2143 - ABl. L 2023/2143 vom 17.10.2023)


Hebt Beschl."e 2010/426/EU, 2011/892/EU, 2011/893/EU und 2011/894/EU auf.

Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. Februar 2009 stellte Syngenta France SAS bei der zuständigen Behörde Deutschlands gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden (im Folgenden "Antrag").

(2) Der Antrag betrifft außerdem das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 in Erzeugnissen, die aus diesem Mais bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen - ausgenommen als Lebens- und Futtermittel -, die bei allen anderen Maissorten zugelassen sind, außer zum Anbau.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält der Antrag die Daten und Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erforderlich sind, sowie Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Der Antrag umfasst außerdem einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG.

(4) Am 5. Juli 2013 erweiterte Syngenta den Anwendungsbereich des Antrags auf alle Unterkombinationen der einzelnen GV-Ereignisse, aus denen die Maissorte Bt1 1 × MIR162 × MIR604 × GA21 (im Folgenden "Unterkombinationen") besteht, einschließlich der Maissorten Bt11 × GA21, MIR604 × GA21, Bt11 × MIR604 und Bt11 × MIR604 × GA21, die bereits durch die Kommissionsbeschlüsse 2010/426/EU 3, 2011/892/EU 4, 2011/893/EU 5 und 2011/894/EU 6 zugelassen wurden. Syngenta hat die Kommission ersucht, diese vier Beschlüsse aufzuheben, sobald die Zulassung der Maissorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 und aller Unterkombinationen erteilt worden ist.

(5) Am 7. Dezember 2015 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 7 eine befürwortende Stellungnahme ab. Darin gelangte sie zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 laut der Beschreibung im Antrag genauso sicher ist wie das entsprechende nicht genetisch veränderte Erzeugnis und dass für keine der Unterkombinationen Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) In ihrer Stellungnahme hat die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten berücksichtigt, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6

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