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Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 228 vom 23.08.2016 S. 7)
s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 49 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Richtlinie 2014/59/EU wird Abwicklungsbehörden die Befugnis übertragen, Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzuschreiben und umzuwandeln.
(2) Derivatekontrakte können einen erheblichen Anteil der Verbindlichkeitsstruktur bestimmter Kreditinstitute ausmachen. Die Bewertung solcher Kontrakte ist jedoch ein komplexer Prozess, da ihr Wert an den Wert der zugrunde liegenden Instrumente, Vermögenswerte oder Unternehmen geknüpft ist, der sich im Laufe der Zeit entwickelt und erst bei Fälligkeit oder beim Close-Out herauskristallisiert.
(3) Die Erfahrung zeigt, dass der Bewertungsprozess aufgrund der Komplexität der Bewertung von Derivateverbindlichkeiten beim Ausfall einer der Gegenparteien viel Zeit in Anspruch nehmen, enorme Kosten verursachen und Rechtsstreitigkeiten bewirken kann.
(4) Ferner zeigt die Praxis, dass Derivatekontrakte unterschiedliche Methoden zur Bestimmung des zwischen den Gegenparteien beim Close-Out fälligen Betrags enthalten können, wobei die Bestimmung des Close-Out-Betrags und/oder des Close-Out-Datums mitunter gänzlich der nicht säumigen Gegenpartei überlassen wird.
(5) Um eine übermäßige Risikobereitschaft aufgrund von Fehlanreizen zu vermeiden und die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten Abwicklungsbehörden deshalb geeignete, auf objektiven und, falls praktikabel, leicht zugänglichen Informationen beruhende Methoden zur Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten innerhalb einer dem Zeitplan des Abwicklungsprozesses angemessenen Frist festlegen und anwenden. Es ist wichtig, dass die Bewertungsmethode einige verfahrenstechnische Bestimmungen in Bezug auf die Mitteilung von Close-Out-Entscheidungen durch die Abwicklungsbehörde sowie die Art und Weise, wie Ersatzgeschäfte von den Gegenparteien, die Gegenstand des Close-Out sind, bezogen werden können, enthält.
(6) Bei Derivatekontrakten, die Gegenstand einer Saldierungsvereinbarung sind, entsteht im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kontrakts ein einziger Close-Out-Betrag. In Artikel 49 der Richtlinie 2014/59/EU ist festgelegt, dass der Wert dieser Kontrakte auf der Grundlage des Nettowerts gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Bewerter sollte deshalb in den Saldierungsvereinbarungen festgelegte Saldierungssätze beachten, ohne dabei bestimmte Kontrakte auswählen und andere befreien zu können.
(7) Laut Artikel 49 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Bewerter den Wert von Derivatekontrakten im Rahmen des nach Artikel 36 dieser Richtlinie durchgeführten Bewertungsprozesses. Im Hinblick auf Derivateverbindlichkeiten sollte der Bewertungsprozesses eine schnelle Exante-Bewertung zu Bailin-Zwecken ermöglichen und der Abwicklungsbehörde gleichzeitig ausreichend Flexibilität für die Expost-Anpassung von Forderungsbeträgen bieten.
(8) Die Bewertung der Frage, ob ein Bailin durchgeführt oder Derivateverbindlichkeiten vom Bailin-Anwendungsbereich gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschlossen werden, sollte vor der Close-Out-Entscheidung im Rahmen des Bewertungsprozesses gemäß Artikel 36 der genannten Richtlinie erfolgen.
(9) Die Bewertung der Derivateverbindlichkeiten sollte die Abwicklungsbehörden in die Lage versetzen, vor Treffen einer Close-Out-Entscheidung den potenziellen Betrag, zu dem bei diesen Verbindlichkeiten im Anschluss an das Close-Out ein Bailin möglich ist, sowie die potenzielle Wertvernichtung infolge des Close-Out zu ermitteln.
(Stand: 17.11.2020)
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