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Regelwerk, EU 2016, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1372 der Kommission vom 10. August 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Lettland und Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5319)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Lettland und Polen.

(2) Im August 2016 traten Fälle von Afrikanischer Schweinepest in Wildschweinpopulationen im Gebiet der Stadt Tukums in Lettland auf. Dieses Gebiet ist in Teil I des Anhangs des Beschlusses 2014/709/EU aufgeführt und liegt in unmittelbarer Nähe der Gebiete Lettlands ohne Beschränkungen. Im August 2016 trat ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen in Gulbenes in Lettland auf; dieses Gebiet ist in Teil II des Anhangs des genannten Beschlusses aufgeführt. Durch diesen zweiten Ausbruch erhöht sich das Risiko, das berücksichtigt werden muss. Bestimmte in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiete Lettlands sollten daher jetzt in Teil II aufgenommen, bestimmte neue Gebiete Lettlands in Teil I aufgeführt und bestimmte in Teil II aufgeführte Gebiete Lettlands in Teil III aufgenommen werden.

(3) Im August 2016 traten weitere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen in Wysokomazowiecki in Polen auf; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Das Auftreten dieser Seuche zusammen mit dem Fehlen einer Viruszirkulation dieser Seuche bei Wildschweinen in der Nähe des Ausbruchs stellt eine Zunahme des Risikoniveaus dar, das berücksichtigt werden muss. Im August 2016 trat ein weiterer Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen in Siemiatycki in Polen auf; dieses Gebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Grenze mit Belarus. Durch diesen zweiten Ausbruch - zusammen mit der unbekannten Situation in diesem benachbarten Drittland - erhöht sich das Risiko, das berücksichtigt werden muss. Daher sollten bestimmte in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiete Polens nun in Teil III aufgenommen und bestimmte neue Gebiete Polens in Teil I aufgeführt werden.

(4) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Beschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Lettland und Polen angepasst werden.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

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