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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1147 - ABl. Nr. L 166 vom 29.06.2017 S. 32;
VO (EU) 2017/2446 - ABl. Nr. L 346 vom 28.12.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/1557 - ABl. Nr. L 261 vom 18.10.2018 S. 10;
VO (EU) 2019/482 - ABl. L 82 vom 25.03.2019 S. 26 A;
VO (EU) 2021/1122 - ABl. L 243 vom 09.07.2021 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Referenzwerte spielen bei der Bestimmung des Preises zahlreicher Finanzinstrumente und Finanzkontrakte und der Bewertung der Wertentwicklung vieler Investmentfonds eine wichtige Rolle. Die Bereitstellung der zur Ermittlung dieser Referenzwerte erforderlichen Daten und die Verwaltung der Referenzwerte sind in vielen Fällen manipulationsanfällig, und die daran beteiligten Personen sehen sich häufig vor Interessenkonflikte gestellt.

(2) Damit Referenzwerte ihre wirtschaftliche Funktion erfüllen, müssen sie für den jeweiligen Markt oder die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten repräsentativ sein. Sollte ein Referenzwert, wie ein Interbanken-Angebotssatz, für einen Markt, für den er herangezogen werden soll, nicht mehr repräsentativ sein, besteht die Gefahr, dass dies unter anderem die Marktintegrität, die Finanzierung privater Haushalte (Darlehen und Hypotheken) und die Unternehmen in der Union beeinträchtigt.

(3) Weisen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, die sich auf einen speziellen Referenzwert beziehen, in der Summe einen hohen Wert auf, so steigt dadurch in der Regel auch das Risiko für die Nutzer, die Märkte und die Wirtschaft der Union. Die Verordnung (EU) 2016/1011 legt deshalb verschiedene Referenzwert-Kategorien fest und sieht zusätzliche Anforderungen vor, die die Integrität und Robustheit bestimmter, als kritisch angesehener Referenzwerte sicherstellen, wozu auch die Befugnis der zuständigen Behörden zählt, unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu einem kritischen Referenzwert oder die Administration desselben in Auftrag zu geben.

(4) Die zusätzlichen Pflichten und Befugnisse der für die Administratoren kritischer Referenzwerte zuständigen Behörden machen ein förmliches Verfahren zur Bestimmung dieser kritischen Werte erforderlich. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist ein Referenzwert dann als kritisch anzusehen, wenn er direkt oder indirekt in einer Kombination von Referenzwerten als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder für die Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds verwendet wird, die einen Gesamtwert von mindestens 500 Mrd. EUR haben - berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten im Zusammenhang mit dem Referenzwert.

(5) Der EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) ist der Zinssatz für unbesicherte Interbankenkredite im Euro-Währungsgebiet und einer der wichtigsten Referenzzinssätze weltweit. Schätzungen zufolge wird er bei Kontrakten im Gesamtwert von über 180.000 Mrd. EUR als Referenzsatz herangezogen. Wenngleich es sich bei diesen Kontrakten größtenteils um Zinsswaps handelt, wird er auch bei Retail-Hypothekarkrediten im Umfang von insgesamt über 1.000 Mrd. EUR als Referenzwert verwendet.

(6) Damit geht der Wert der Finanzinstrumente und -kontrakte, bei denen dieser Referenzwert in der Union herangezogen wird, bei Weitem über die Schwelle von 500 Mrd. EUR hinaus.

(7) Angesichts der zentralen Bedeutung, die der EURIBOR in der Union für Darlehen und Hypotheken besitzt, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang aufgeführte Referenzwert ist als kritischer Referenzwert zu betrachten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2016

1) ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

.

Anhang 17 17a 18 19 21

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