umwelt-online: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes (2)

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Schiedsmodell Anlage I

In dieser Anlage I sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen dem Datenschutz angehörende Organisationen zur Behandlung von Ansprüchen im Schiedsverfahren nach dem Grundsatz des Rechtsschutzes, der Durchsetzung und der Haftung verpflichtet sind. Die im Folgenden beschriebene Möglichkeit des verbindlichen Schiedsverfahrens bezieht sich auf bestimmte "Restansprüche" in Bezug auf Daten, die unter den EU-US-Datenschutzschild fallen. Damit soll Privatpersonen ein zeitnaher, unabhängiger und fairer Mechanismus bereitgestellt werden, der sich mit geltend gemachten Verstößen gegen die Grundsätze befasst, die nicht von einem der gegebenenfalls in Anspruch genommenen anderen Mechanismen des Datenschutzschilds geklärt werden konnten.

A. Anwendungsbereich

Mit dem Schiedsverfahren können Privatpersonen bei Restansprüchen feststellen lassen, ob eine dem Datenschutzschild angehörende Organisation ihre Pflichten im Rahmen der Grundsätze gegenüber der betreffenden Person verletzt hat und ob diese Verletzung vollständig oder teilweise ungeahndet bleibt. Diese Option steht nur für diese Zwecke zur Verfügung, nicht jedoch beispielsweise bei den geregelten Abweichungen von den Grundsätzen 1 oder im Hinblick auf eine Behauptung zur Angemessenheit des Datenschutzschilds.

B. Verfügbare Abhilfemaßnahmen

Im Rahmen dieses Schiedsverfahrens ist das Datenschutzschild-Panel (bestehend aus einem oder drei von den Parteien ausgewählten Schiedsrichtern) befugt, einzelfallabhängige nichtmonetäre billigkeitsrechtliche Ansprüche (wie z.B. Zugang, Korrektur, Löschung oder Rückgabe der betreffenden Daten der Person) anzuerkennen, um die Verstöße gegen die Grundsätze abzustellen. Dieses sind die einzigen Befugnisse des Schiedsforums in Bezug auf Abhilfemaßnahmen. Bei der Prüfung von Abhilfemaßnahmen muss das Schiedsforum andere bereits von anderen Mechanismen im Rahmen des Datenschutzschilds verhängte Abhilfemaßnahmen berücksichtigen. Schadenersatz, Kosten, Gebühren oder andere derartige Maßnahmen sind nicht verfügbar. Jede Partei muss selbst für die anfallenden Anwaltsgebühren aufkommen.

C. Voraussetzungen für das Schiedsverfahren

Wer das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen möchte, muss vor der Einleitung einer Schiedsklage 1) den behaupteten Verstoß direkt bei der Organisation geltend machen und der Organisation Gelegenheit geben, die Angelegenheit innerhalb der in Abschnitt III.11 d)i) der Grundsätze aufgeführten Frist zu klären, 2) das kostenlose unabhängige Beschwerdeverfahren im Rahmen der Grundsätze in Anspruch nehmen und 3) die Angelegenheit kostenlos über seine zuständige Datenschutzbehörde dem Handelsministerium zuleiten und dem Handelsministerium die Gelegenheit geben, die Angelegenheit nach Möglichkeit innerhalb der im Schreiben der International Trade Administration des Handelsministeriums gesetzten Frist zu klären.

Das Schiedsverfahren kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der von der Person geltend gemachte Verstoß 1) bereits Gegenstand eines verbindlichen Schiedsverfahrens war, 2) Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Gerichtsverfahren mit der Person als Prozesspartei war oder 3) von den Parteien bereits geregelt wurde. Darüber hinaus kann das Schiedsverfahren nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine EU-Datenschutzbehörde 1) gemäß Abschnitt III.5 oder III.9 der Grundsätze zuständig ist oder 2) befugt ist, den geltend gemachten Verstoß direkt mit der Organisation zu klären. Die Befugnis einer Datenschutzbehörde, den gleichen Anspruch gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen in der EU geltend zu machen, schließt die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gegen eine nicht an die Befugnis der Datenschutzbehörde gebundene andere rechtliche Einheit allein nicht aus.

D. Verbindlichkeit von Schiedssprüchen

Die Entscheidung einer Einzelperson, dieses verbindliche Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen, ist vollkommen freiwillig. Die Schiedssprüche sind für alle beteiligten Parteien verbindlich. Mit der Inanspruchnahme verzichtet die betreffende Person auf die Möglichkeit, ein anderes Forum mit der Klärung des geltend gemachten Verstoßes zu befassen; wenn jedoch diesem Verstoß mit der Anerkennung nichtmonetärer Ansprüche nicht vollständig abgeholfen wird, kann die betreffende Person dennoch Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend machen.

E. Überprüfung und Durchsetzung

Privatpersonen und dem Datenschutzschild angehörende Organisationen können eine gerichtliche Überprüfung und Durchsetzung der Schiedsentscheidungen nach US-Recht gemäß Federal Arbitration Act beantragen 2. Derartige Fälle müssen bei dem Bundesbezirksgericht eingereicht werden, dessen territoriale Zuständigkeit sich auf den Hauptgeschäftsort der dem Datenschutzschild angehörenden Organisation erstreckt.

Mit diesem Schiedsverfahren sollen individuelle Streitigkeiten geklärt werden, und die Schiedsentscheidungen sollen nicht als zur Nachahmung empfohlener oder verbindlicher Präzedenzfall bei Angelegenheiten anderer Parteien dienen, einschließlich bei künftigen Schiedsverfahren oder an Gerichten der EU oder der USa oder in Verfahren der FTC.

F. Das Schiedsforum

Die Parteien wählen die Schiedsrichter aus dem im Folgenden erörterten Verzeichnis der Schiedsrichter aus.

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