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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250 der Kommission vom 12. Juli 2016 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4176)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 207 vom 01.08.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten 2,

1. Einleitung

(1) Die Richtlinie 95/46/EG regelt die Übermittlung personenbezogener Daten aus Mitgliedstaaten in Drittstaaten, soweit die Übermittlung in ihren Anwendungsbereich fällt.

(2) Artikel 1 der Richtlinie 95/46/EG und die Erwägungsgründe 2 und 10 ihrer Präambel sollen nicht nur einen wirksamen und vollständigen Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, gewährleisten, sondern auch ein hohes Schutzniveau für diese Grundrechte und -freiheiten 3.

(3) Die Bedeutung sowohl des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens als auch des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten, wie in Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert, ist vom Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung hervorgehoben worden 4.

(4) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie vor der Übermittlung beachtet werden. Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Rechte von Privatpersonen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. In diesem Falle können - unbeschadet der Einhaltung der aufgrund anderer Bestimmungen der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften - personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind.

(5) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG sollte das Schutzniveau, das ein Drittland bietet, unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, einschließlich der im betreffenden Drittland geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsnormen.

(6) In der Entscheidung 2000/520/EG der Kommission 5 wurde davon ausgegangen, dass im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die "Grundsätze des sicheren Hafens", die gemäß den vom US-Handelsministerium herausgegebenen Leitlinien - enthalten in den "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) - umgesetzt wurden, ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die von der Europäischen Union an in den Vereinigten Staaten niedergelassene Organisationen übermittelt werden.

(7) In ihren Mitteilungen COM(2013) 846 final 6 und COM(2013) 847 final vom 27. November 2013 7 brachte die Kommission zum Ausdruck, dass die Grundlage der SAFE-Harbor-Regelung aufgrund einer Reihe von Umständen überprüft und gestärkt werden muss, als da sind: die exponentielle Zunahme des Datenverkehrs und seine herausragende Bedeutung für die transatlantische Wirtschaft, der rasante zahlenmäßige Anstieg der Unternehmen in den USA, die sich an der SAFE-Harbor-Regelung beteiligen, und die kurz zuvor bekannt gewordenen Informationen über Ausmaß und Umfang bestimmter Überwachungsprogramme der USA, die neue Fragen zum Schutzniveau aufwerfen, das mit der SAFE-Harbor-Vereinbarung gewährleistet werden soll. Zudem benannte die Kommission eine Reihe von Mängeln und Schwachstellen der SAFE-Harbor-Regelung.

(8) Auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten, von Erkenntnissen der hochrangigen Kontaktgruppe EU-USa 8 und Informationen der Adhoc-Arbeitsgruppe EU-USa über Überwachungsprogramme der USa 9 gab die Kommission 13 Empfehlungen für eine Bestandsaufnahme der SAFE-Harbor-Regelung ab. Bei diesen Empfehlungen ging es vor allem um die Stärkung der materiellen Datenschutzvorschriften, eine höhere Transparenz der Datenschutzbestimmungen selbstzertifizierter US-Unternehmen, eine bessere Beaufsichtigung, Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung dieser Grundsätze durch die amerikanischen Behörden, die Verfügbarkeit erschwinglicher Streitbeilegungsmechanismen und die Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass von der in der Entscheidung 2000/520/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf die nationale Sicherheit nur so weit Gebrauch gemacht wird, wie dies unbedingt notwendig und angemessen ist.

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