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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1186 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur 249. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen

(ABl. Nr. L 196 vom 21.07.2016 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL- (Da'esh-) und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2) Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 15. Juli 2016 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2016

1) ABl. Nr. L 139 vom 29.05.2002 S. 9.

.

Anhang
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird der folgende Eintrag unter " Natürliche Personen" gestrichen:

"Aschraf Al-Dagma (auch: Aschraf Al Dagma). Anschrift: Deutschland. Geburtsdatum: 28.4.1969. Geburtsort: a) Abasan, Gazastreifen, Palästinensische Gebiete, b) Kannyouiz, Palästinensische Gebiete. Staatsangehörigkeit: ungeklärt/palästinensischer Abstammung. Weitere Angaben: a) Flüchtlingsreiseausweis, ausgestellt vom Landratsamt Altenburger Land am 30.4.2000; b) steht in Verbindung mit Ismail Abdallah Sbaitan Shalabi, Djamel Moustfa und Mohamed Abu Dhess. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.9.2003."

ENDE

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