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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2016 S. 34)



Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um in den Genuss der Ausnahme vom Verbot des Marktmissbrauchs zu kommen, sollten der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und der Handel mit Wertpapieren oder verbundenen Instrumenten zur Kursstabilisierung von Wertpapieren den Anforderungen und Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Obwohl die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Stabilisierung durch verbundene Instrumente zulässt, sollte die Ausnahme für Transaktionen, die mit Rückkaufprogrammen zusammenhängen, auf den tatsächlichen Handel mit eigenen Aktien des Emittenten beschränkt sein und nicht für Transaktionen mit Finanzderivaten gelten.

(3) Da Transparenz eine Voraussetzung für die Verhinderung von Marktmissbrauch ist, muss sichergestellt werden, dass vor, während und nach der Durchführung des Handels mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie des Handels zur Kursstabilisierung von Wertpapieren angemessene Informationen bekannt gegeben bzw. gemeldet werden.

(4) Um Marktmissbrauch zu verhindern, empfiehlt sich die Festlegung von Bedingungen hinsichtlich des Ankaufskurses und des zulässigen täglichen Volumens beim Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen. Damit es nicht zu einer Umgehung derartiger Bedingungen kommt, sollten die Rückkaufgeschäfte an einem Handelsplatz erfolgen, an dem die Aktien des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden. Allerdings könnten ausgehandelte Geschäfte, die nicht zur Kursbildung beitragen, für die Zwecke eines Rückkaufprogramms genutzt werden und in den Genuss der Ausnahme kommen, sofern alle in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

(5) Um das Risiko eines Missbrauchs der Ausnahme für den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen zu vermeiden, kommt es darauf an, in dieser Verordnung Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Geschäften, die ein Emittent während eines Rückkaufprogramms durchführen kann, sowie hinsichtlich des Zeitrahmens für den Handel mit eigenen Aktien festzulegen. Diese Beschränkungen sollten also den Verkauf eigener Aktien durch den Emittenten während der Dauer eines Rückkaufprogramms verhindern und etwaige vorübergehende Verbote des Handels beim Emittenten sowie die Tatsache berücksichtigen, dass ein Emittent berechtigte Gründe für die verzögerte Bekanntgabe einer Insider-Information haben könnte.

(6) Die Kursstabilisierung von Wertpapieren soll eine vorübergehende Stützung des Kurses im Rahmen einer Erst- oder Zweitplatzierung von Wertpapieren bewirken, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Auf diese Weise kann sie das Vertrauen der Anleger und der Emittenten in die Finanzmärkte stärken. Im Interesse von Anlegern, die Wertpapiere im Rahmen eines signifikanten Zeichnungsangebots gezeichnet oder gekauft haben, wie auch im Interesse der Emittenten sollte daher der Handel mit Wertpapierblöcken, bei dem es sich ausschließlich um Privattransaktionen handelt, nicht als signifikantes Zeichnungsangebot von Wertpapieren angesehen werden.

(7) Bestimmte Mitgliedstaaten lassen bei Erstplatzierungen den Handel bereits vor Beginn des offiziellen Handels auf einem geregelten Markt zu. Dies wird gemeinhin als "when issued trading" bezeichnet. Für die Zwecke der Ausnahme für die Kursstabilisierung von Wertpapieren sollte es daher möglich sein, dass der Stabilisierungszeitraum vor dem Beginn des offiziellen Handels beginnt, wobei bestimmte Transparenz- und Handelsbedingungen erfüllt sein müssen.

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