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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/805 der Kommission vom 20. Mai 2016 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Methyldecanoat (CAS 110-42-9), Methyloctanoat (CAS 111-11-5) und Terpen-Gemisch QRD 460

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 95)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Terpen-Gemisch QRD 460 wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Da die betreffenden Stoffe nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen wurden, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg. Methyldecanoat (CAS 110-42-9) und Methyloctanoat (CAS 111-11-5) gehören zur Gruppe der Fettsäuren C7-C20, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind.

(2) In Bezug auf FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zu dem Schluss 2 gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.

(3) In Bezug auf Terpen-Gemisch QRD 460 ist die Behörde zu dem Schluss gelangt 3, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.

(4) In Bezug auf Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis) 4 konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht 5 berücksichtigt, dem zufolge das von Metaboliten dieses Stoffes ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(5) In Bezug auf Candida oleophila Stamm O 6 konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht 7 berücksichtigt, dem zufolge das von Metaboliten dieses Stoffes ausgehende Risiko für den Menschen vernachlässigbar ist. Daher sollte der Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.

(6) Methyldecanoat (CAS 110-42-9) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 8 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 9 aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyldecanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.

(7) Methyloctanoat (CAS 111-11-5) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyloctanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 weiter zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

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