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Delegierte Verordnung (EU) 2016/709 der Kommission vom 26. Januar 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmen bezüglich Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 125 vom 13.05.2016 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere, auf Artikel 419 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat internationale Standards in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos 2 festgelegt (BCBS-Standards).
(2) Zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle und Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 419 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und einer wirksamen Überwachung der Einhaltung der für diese Ausnahmen geltenden Anforderungen durch die Institute entsprechend den BCBS-Standards sollten die Institute die zuständigen Behörden in Kenntnis setzen, wenn sie die Anwendung dieser Ausnahmen beabsichtigen oder eine wesentliche Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmen vornehmen wollen.
(3) Mit den BCBS-Standards wurden Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen in Ländern mit einer nicht ausreichenden Menge an erstklassigen liquiden Aktiva festgelegt. Entsprechend dem Grundsatz 3 dieser Leitgrundsätze sollten Institute vor Anwendung einer Ausnahme zum Nachweis eines berechtigten Bedarfs - soweit praktikabel - angemessene Schritte unternehmen, um zur besseren Einhaltung der Liquiditätsdeckungsanforderung die Verwendung erstklassiger liquider Aktiva zu sichern und ihr Liquiditätsrisiko insgesamt zu vermindern.
(4) Gemäß den Grundsätzen 1 und 4 der in den BCBS-Standards festgelegten Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen muss sichergestellt werden, dass die Anwendung der Ausnahmen durch die Institute nicht einfach eine wirtschaftliche Entscheidung ist, mit der ihre Gewinne durch die Wahl alternativer erstklassiger liquider Aktiva - die hauptsächlich auf Renditeerwägungen beruht - maximiert werden sollen. Entsprechend diesen Grundsätzen sollte auch ein Mechanismus geschaffen werden, mit dem sich die Anwendung der Ausnahmen einschränken lässt, um so das Risiko zu mildern, dass die alternative Aktiva-Variante nicht funktioniert. Unter Berücksichtigung der BCBS-Standards ist es auch notwendig, für die Zwecke der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessene Abschläge vorzusehen sowie für die Zwecke der Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Regelungen für die Gebühr festzulegen. Speziell im Hinblick auf die Ausnahme nach Artikel 419 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte sich die Gebühr aus zwei Komponenten zusammensetzen, damit der von einem Institut für eine Kreditlinie der Zentralbank gezahlte Preis angemessen ist. Durch die erste Komponente sollte der höhere Ertrag ausgeglichen werden, der aus den zur Besicherung der Kreditlinie gehaltenen Aktiva resultiert, sodass die Preisbildung den Nutzen widerspiegelt, der sich unabhängig von dem bereits in Anspruch genommenen Betrag ergibt. Mit der zweiten Komponente sollte dem Betrag der in Anspruch genommenen Kreditlinie Rechnung getragen werden.
(5) Gemäß Grundsatz 2 der in den BCBS-Standards festgelegten Leitgrundsätze für Aufsichtsinstanzen sollte die Anwendung der Ausnahmen für alle Institute mit Positionen in der betreffenden Währung begrenzt sein. Gemäß Artikel 419 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die eingeräumten Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva sein. Die Anwendung der Ausnahmen sollte daher auf einen Prozentsatz der Nettoliquiditätsabflüsse eines Kreditinstituts in der betreffenden Währung beschränkt sein, der dem Mangel an liquiden Aktiva in dieser Währung entspricht.
(6) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf die sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(Stand: 17.11.2020)
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