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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beim Abschluss von Rahmenverträgen sollten Infrastrukturbetreiber die verfügbare Fahrwegkapazität so effizient wie möglich nutzen. Um in Dienstleistungen zu investieren, benötigen Antragsteller für Rahmenkapazität unter Umständen eine größere Rechtssicherheit hinsichtlich der während mehr als nur einer Netzfahrplanperiode verfügbaren Fahrwegkapazität.

(2) Die Infrastrukturbetreiber haben Kapazitätsreserven für das jährliche Verfahren zur Netzfahrplanerstellung vorzuhalten, um gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Voraus vereinbarte Zugtrassen zu organisieren. Darüber hinaus müssen sie gegebenenfalls Kapazitätsreserven für Ad-hoc-Anträge gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU vorhalten. Ferner sollten Rahmenverträge der jährlichen Netzfahrplanerstellung gemäß Artikel 42 der Richtlinie 2012/34/EU nicht entgegenstehen. Deshalb sollten die Infrastrukturbetreiber diese Kapazitätsreserven zumindest einplanen und diese Beschränkungen berücksichtigen, bevor sie einen Teil der verbleibenden Kapazität durch Rahmenverträge zuweisen.

(3) Potenzielle Antragsteller sind in Bezug auf die zugewiesene Rahmenkapazität und die voraussichtliche Restkapazität auf einer Strecke auf Transparenz angewiesen. Um einen hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Rahmenverträgen zu vermeiden, sollten potenzielle Antragsteller sich einen ersten Eindruck darüber verschaffen, wie wahrscheinlich es ist, dass ihre Anträge genehmigt werden. Deshalb sollten Infrastrukturbetreiber Rahmenkapazitätserklärungen in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichen. In den Rahmenkapazitätserklärungen sollte, soweit dies relevant ist, differenziert werden, ob die Rahmenverträge für Güterzüge, Personenzüge oder beides gelten.

(4) Infrastrukturbetreiber und Antragsteller sollten über eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt der Beantragung von Rahmenkapazität verfügen. Gleichzeitig sind Kriterien zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung der vorhandenen Infrastruktur dann am wirksamsten, wenn sie auf möglichst viele Anträge gleichzeitig angewendet werden. Daher sollten die Infrastrukturbetreiber, die ohne eine feste jährliche oder mehrjährige Frist arbeiten, vor Abschluss eines Rahmenvertrags diejenigen Antragsteller, die an Rahmenverträgen interessiert sein könnten, konsultieren.

(5) Den Antragstellern sollte bewusst sein, dass Infrastrukturbetreiber verpflichtet sind, die zur Verfügung stehende Fahrwegkapazität optimal und effizient zu nutzen, sowohl in ihren jeweiligen Netzen als auch gemeinsam im gesamten einheitlichen europäischen Eisenbahnraum. Diese Verpflichtung sollte während der gesamten Laufzeit eines Rahmenvertrags und auch für die aufgrund eines Rahmenvertrags zugewiesenen Zugtrassen gelten. Bei der Entscheidung über den Abschluss eines neuen Rahmenvertrags sollten sich deshalb beide Vertragsparteien über die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für eine optimale Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität bereits im Klaren sein.

(6) In Rahmenverträgen sollte keine bestimmte Zugtrasse geregelt, sondern ein Zeitrahmen vorgegeben werden, der eine hinreichende Flexibilität bis zur jährlichen Planung der Zugtrassen ermöglicht. Ebenso können bei Schienenverkehrsdiensten unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den genauen Zeitpunkt des Dienstes bestehen, was sich in der Dimensionierung der Zeitrahmen widerspiegeln sollte.

(7) Die Einführung neuer Schienenverkehrsdienste erfordert die vorherige Einholung von technischen Genehmigungen und Sicherheitsgenehmigungen oder die Beschaffung von Fahrzeugen oder beides, was einige Jahre in Anspruch nehmen kann. Investoren benötigen Gewissheit im Hinblick auf die verfügbare Kapazität, bevor sie über solche Investitionen entscheiden. Daher ist es gerechtfertigt, dass Antragstellern eine gewisse Zeit zwischen dem Abschluss des Rahmenvertrags und der Aufnahme der Dienste im Rahmen des Vertrags zur Verfügung steht, in der sie u. a. die erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen einholen und die Fahrzeuge beschaffen können. Antragsteller, die diese Zeit nachweislich benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen können, sollten nicht durch eine kürzere Rahmenvertragsdauer benachteiligt werden.

(8) Die Festlegung von Kriterien für den Abschluss von Rahmenverträgen sollte es dem Infrastrukturbetreiber ermöglichen, die verfügbare Fahrwegkapazität gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2012/34/EU zu vermarkten und so effektiv wie möglich zu nutzen.

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