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Empfehlung (Euratom) 2016/538 der Kommission vom 4. April 2016 über die Anwendung des Artikels 103 des Euratom-Vertrags
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1168)
(ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103 in Verbindung mit Artikel 106a, der auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweist,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine der Aufgaben der Gemeinschaft nach Artikel 2 Buchstabe h des Euratom-Vertrags ist es, zu den anderen Ländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 10 des Euratom-Vertrags mit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenbeziehungen betraut.
(2) Gemäß Artikel 101 des Euratom-Vertrags kann die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen. Nach dieser Bestimmung sind Euratom-Abkommen mit den wichtigsten Lieferländern der Gemeinschaft geschlossen worden.
(3) Nach Artikel 102 ist die Gemeinschaft darüber hinaus befugt, Abkommen und Vereinbarungen beizutreten, an denen auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Solche Vereinbarungen können in Bezug auf die Gemeinschaft nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss eines Übereinkommens wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen durchgeführt werden.
(4) Nach Maßgabe des Euratom-Vertrags behalten die Mitgliedstaaten, unter den darin vorgesehenen Bedingungen, ihre Befugnis, Verträge abzuschließen und somit als Akteure auf der internationalen Bühne tätig zu sein; folglich haben sie das Recht, jederzeit bilaterale Abkommen mit Drittstaaten zu schließen, die den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren.
(5) Artikel 103 des Euratom-Vertrags spielt eine zentrale Rolle, um die Einheitlichkeit und den Vorrang des Euratom-Rechts mit der Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenbeziehungen im Nuklearbereich in Einklang zu bringen. Gemäß diesem Artikel haben die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates mitzuteilen, soweit diese Abkommen oder Vereinbarungen den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren. Enthält der Entwurf Bestimmungen, welche die Anwendung des Euratom-Vertrags beeinträchtigen, so gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der an sie gerichteten Mitteilung ihre Einwendungen bekannt. Ein Mitgliedstaat kann das beabsichtigte Abkommen oder die beabsichtigte Vereinbarung erst schließen, wenn er die Bedenken der Kommission beseitigt hat oder wenn er durch Antrag im Dringlichkeitsverfahren einen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Bestimmungen mit den Vorschriften dieses Vertrags herbeigeführt und diesem Beschluss entsprochen hat.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Beschluss 1/78 vom 14. November 1978 entschieden, dass der Zweck von Artikel 103 darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Vertrags nicht durch Abkommen oder Vereinbarungen der Mitgliedstaaten mit Drittländern umgangen werden 1.
(7) Eine Prüfung nach Artikel 103 erstreckt sich auf die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Sekundärrechts. Sie erstreckt sich nicht auf die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(8) Mit der Anwendung des Artikels 103 konnten umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden. Dabei hat sich gezeigt, dass bestimmte Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstands im Euratom-Bereich von unmittelbarer Relevanz für die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten sind. Die Kommission musste im Zuge ihrer Prüfungen gemäß Artikel 103 die Mitgliedstaaten in ihren Bemerkungen wiederholt auf einzelne Bestimmungen der Euratom-Rechtsvorschriften aufmerksam machen. Daher ist eine Anleitung für die Anwendung des Artikels 103 erforderlich. Ziel dieser Empfehlung ist es, auf die wichtigsten Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang von Belang sind, hinzuweisen und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung ihrer Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe größere Klarheit und Rechtssicherheit zu geben.
(9) Die in Artikel 103 Absatz 2 genannte Einmonatsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung bei der Kommission eingeht. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn die Kommission im Besitz des vollständigen Notifizierungsdossiers ist.
(10) Mit Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, die Kommission um Unterstützung zu ersuchen. Dieselbe Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung von Abkommen und Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, zur Verfügung stehen.
(11) Die Forschung im Nuklearbereich gehört gemäß Titel II Kapitel 1 über die "Förderung der Forschung" zum Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags. Die vorliegende Empfehlung der Kommission betrifft daher auch internationale Forschungsabkommen - ungeachtet ihrer Bezeichnung - im Bereich der Kernspaltung und der Kernfusion.
(Stand: 11.03.2019)
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