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Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/530 der Kommission vom 1. April 2016 über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1779)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 32)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG informierte Deutschland die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators vom Typ Rotenbach FO-65/LB2600, der von dem Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG Germany vertrieben wird.

(2) Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung des Stromgenerators mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3) Gemäß Anhang I Abschnitt 1.5.1 der Richtlinie 2006/42/EG über die elektrische Energieversorgung muss eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Der Stromgenerator wies folgende Mängel auf:

(4) Gemäß Anhang I Abschnitt 1.7.3 der Richtlinie 2006/42/EG über die Kennzeichnung der Maschinen müssen auf jeder Maschine bestimmte Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Der benzinbetriebene Stromgenerator wies keine Kennzeichnung "Stromerzeugungsaggregat kleiner Leistung" auf. Die typenschilder waren aufgeklebt und leicht ablösbar. Der Firmenname sowie die vollständige Anschrift des Herstellers fehlten.

(5) Die Kommission forderte die Unternehmen Fringo GmbH & Co. KG und Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd auf, ihre Einwände gegen die von Deutschland ergriffene Maßnahme vorzutragen. Es ging keine Antwort ein.

(6) Die Prüfung der von den deutschen Behörden vorgelegten Belege hat bestätigt, dass der benzinbetriebene Stromgenerator, der vom Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin vertrieben wird, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt und diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Verletzungsgefahr für die Benutzer darstellt. Die von Deutschland ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Deutschland ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Stromgenerators vom Typ Rotenbach FO-65/LB2600, der von dem Unternehmen Zhejiang Lingben Machinery and Electronics Co. Ltd mit Sitz in China hergestellt und von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin, vertrieben wird, ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. April 2016

1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

ENDE

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