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Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 19)
Hinweis: Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 15 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um den Prozess der Meldung der Eigengeschäfte von Führungskräften effizienter zu gestalten und die Bereitstellung vergleichbarer Informationen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten, sollten einheitliche Regeln für die Meldung und Veröffentlichung der verlangten Informationen mittels einer einzigen Vorlage festgelegt werden.
(2) Die Vorlage sollte Informationen zu allen Geschäften enthalten, die an einem bestimmten Tag von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen vorgenommen werden. Um der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild zu vermitteln, sollte die Vorlage die Darstellung der Geschäfte einzeln und auch in aggregierter Form ermöglichen. Die aggregierten Informationen sollten das Volumen aller Geschäfte derselben Art zu demselben Finanzinstrument, die am selben Handelstag und am selben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt wurden, als einzigen Wert darstellen, der der rechnerischen Summe des Volumens der einzelnen Geschäfte entspricht. Sie sollten außerdem den entsprechenden volumengewichteten Durchschnittspreis angeben. Beim Ausfüllen der Vorlage sollten Geschäfte unterschiedlicher Art, beispielsweise Käufe und Verkäufe, niemals zusammengefasst oder gegeneinander aufgerechnet werden.
(3) Zur Vereinfachung des Verfahrens zur Berichtigung einer bereits übermittelten fehlerhaften Meldung sollte die Vorlage ein Feld enthalten, das bei der Berichtigungsmeldung verwendet wird, um auf die ursprüngliche Meldung zu verweisen und den darin enthaltenen Fehler zu erläutern.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(5) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(6) Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung: "Elektronische Hilfsmittel" sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.
Artikel 2 Format und Vorlage für die Meldung
(1) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass für die Einreichung der Meldungen der Geschäfte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die im Anhang enthaltene Vorlage für Meldungen verwendet wird.
(2) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen tragen dafür Sorge, dass die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Meldungen mit elektronischen Hilfsmitteln erfolgt. Bei diesen elektronischen Hilfsmitteln ist sichergestellt, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übermittlung gewahrt werden und dass Gewissheit über die Quelle der übermittelten Informationen besteht.
(3) Die zuständigen Behörden geben die elektronischen Mittel nach Absatz 2, die für Übermittlungen an sie zu verwenden sind, im Einzelnen auf ihrer Website bekannt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 3. Juli 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2016
(Stand: 11.03.2019)
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