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Regelwerk, EU 2016, Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2016/487 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 447/14/COL vom 5. November 2014 zur Annahme von Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit)

(ABl. Nr. L 92 vom 07.04.2016 S. 1)



Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Anhang I Nummer 2 und Anhang II Nummer 8 des in Anhang II Kapitel XIX Nummer 3h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakts, die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, in der durch das Protokoll 1 des EWR-Abkommens angepassten Fassung,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen" - im Folgenden "ÜGA"), wonach die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "EFTA-Überwachungsbehörde") die Aufgaben erfüllt, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des ÜGA,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 von Protokoll 1 des ÜGA, wonach die Behörde bestimmte den Aufgaben der Europäischen Kommission entsprechende Aufgaben wahrnimmt,

gestützt auf den Beschluss Nr. 198/10/COL des Kollegiums, mit dem das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit für die allgemeine Produktsicherheit ermächtigt wird, 1) dem EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung (im Folgenden "Ausschuss") 2 Entwürfe von Leitlinien zu übermitteln und 2) nach Anhörung des Ausschusses 3 zu der Angelegenheit Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" (im Folgenden "RAPEX-Leitlinien") festzulegen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 3 und Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG erarbeitet die Europäische Kommission die RAPEX-Leitlinien und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

Mit ihrer Entscheidung 2010/15/EU 4 nahm die Europäische Kommission geänderte RAPEX-Leitlinien an und hob gleichzeitig die mit der Entscheidung 2004/418/EG 5 angenommenen Leitlinien auf. Mit der Entscheidung 396/10/COL vom 19. Oktober 2010 nahm die Behörde daher entsprechende RAPEX-Leitlinien an.

In Folge eines über das EFTA-Sekretariat gestellten Ersuchens der EFTA-Staaten vom 14. April 2014 erstellte die Behörde einen Entwurf für geänderte RAPEX-Leitlinien, der dem neuen Verfahren und den geplanten künftigen Validierungsaufgaben der nationalen RAPEX-Kontaktstellen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, die in Anhang 6 des Entwurfs der geänderten RAPEX-Leitlinien ausführlich beschrieben werden, Rechnung trägt.

Gemäß dem in Artikel 8 seiner Geschäftsordnung vorgesehenen schriftlichen Verfahren wurde der Ausschuss zum Entwurf der geänderten RAPEX-Leitlinien konsultiert 6.

Die RAPEX-Leitlinien sollen an die nationalen Behörden der EFTA-Staaten gerichtet sein, die als Kontaktstellen für das RAPEX-System benannt wurden und für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG zuständig sind.

Die Behörde wird die RAPEX-Leitlinien als Bezugsdokument bei der Verwaltung des RAPEX-Verfahrens und des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zugrunde legen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

  1. Nach Konsultation des EFTA-Ausschusses für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung zu der Angelegenheit nimmt die Behörde zur Ergänzung des in Anhang II Kapitel XIX Nummer 3h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts geänderte Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 des genannten Rechtsakts an.
  2. Die Entscheidung einschließlich der im Anhang dargelegten Leitlinien wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
  3. Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.
  4. Diese Entscheidung ist an die EFTA-Staaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2014.

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) Der durch den Beschluss Nr. 4/2012/SC des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten vom 26. Oktober 2012 benannte EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

3) Ebenda.

4) Entscheidung 2010/15

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