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Entscheidung 2016/487 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 447/14/COL vom 5. November 2014 zur Annahme von Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit)
(ABl. Nr. L 92 vom 07.04.2016 S. 1)
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Anhang I Nummer 2 und Anhang II Nummer 8 des in Anhang II Kapitel XIX Nummer 3h des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakts, die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, in der durch das Protokoll 1 des EWR-Abkommens angepassten Fassung,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ("Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen" - im Folgenden "ÜGA"), wonach die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden "EFTA-Überwachungsbehörde") die Aufgaben erfüllt, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des ÜGA,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 von Protokoll 1 des ÜGA, wonach die Behörde bestimmte den Aufgaben der Europäischen Kommission entsprechende Aufgaben wahrnimmt,
gestützt auf den Beschluss Nr. 198/10/COL des Kollegiums, mit dem das Mitglied des Kollegiums mit besonderer Zuständigkeit für die allgemeine Produktsicherheit ermächtigt wird, 1) dem EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung (im Folgenden "Ausschuss") 2 Entwürfe von Leitlinien zu übermitteln und 2) nach Anhörung des Ausschusses 3 zu der Angelegenheit Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" (im Folgenden "RAPEX-Leitlinien") festzulegen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 12 Absatz 3 und Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG erarbeitet die Europäische Kommission die RAPEX-Leitlinien und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
Mit ihrer Entscheidung 2010/15/EU 4 nahm die Europäische Kommission geänderte RAPEX-Leitlinien an und hob gleichzeitig die mit der Entscheidung 2004/418/EG 5 angenommenen Leitlinien auf. Mit der Entscheidung 396/10/COL vom 19. Oktober 2010 nahm die Behörde daher entsprechende RAPEX-Leitlinien an.
In Folge eines über das EFTA-Sekretariat gestellten Ersuchens der EFTA-Staaten vom 14. April 2014 erstellte die Behörde einen Entwurf für geänderte RAPEX-Leitlinien, der dem neuen Verfahren und den geplanten künftigen Validierungsaufgaben der nationalen RAPEX-Kontaktstellen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, die in Anhang 6 des Entwurfs der geänderten RAPEX-Leitlinien ausführlich beschrieben werden, Rechnung trägt.
Gemäß dem in Artikel 8 seiner Geschäftsordnung vorgesehenen schriftlichen Verfahren wurde der Ausschuss zum Entwurf der geänderten RAPEX-Leitlinien konsultiert 6.
Die RAPEX-Leitlinien sollen an die nationalen Behörden der EFTA-Staaten gerichtet sein, die als Kontaktstellen für das RAPEX-System benannt wurden und für das Meldeverfahren gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG zuständig sind.
Die Behörde wird die RAPEX-Leitlinien als Bezugsdokument bei der Verwaltung des RAPEX-Verfahrens und des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zugrunde legen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2014.
2) Der durch den Beschluss Nr. 4/2012/SC des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten vom 26. Oktober 2012 benannte EFTA-Ausschuss für Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.
3) Ebenda.
(Stand: 11.03.2019)
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