Regelwerk, EU 2016

VO (EU) 2016/429
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Erwägungsgründe

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Ziel

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten

Artikel 5 Listen von Seuchen

Artikel 6 Neu auftretende Seuchen

Artikel 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

Artikel 8 Listen von Arten

Artikel 9 Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten

Kapitel 3
Zuständigkeiten für die Tiergesundheit

Abschnitt 1
Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter

Artikel 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

Artikel 11 Kenntnisse über Tiergesundheit

Abschnitt 2
Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Artikel 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Abschnitt 3
Mitgliedstaaten

Artikel 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

Artikel 15 Information der Öffentlichkeit

Abschnitt 4
Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 17 Tiergesundheitliche Laboratorien

Teil II
Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme, Status "Seuchenfrei"

Kapitel 1
Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber

Artikel 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten

Artikel 19 Meldung innerhalb der Union

Artikel 20 Berichterstattung innerhalb der Union

Artikel 21 Melde- und Berichterstattungsregionen

Artikel 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union

Artikel 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems

Kapitel 2
Überwachung

Artikel 24 Überwachungspflicht der Unternehmer

Artikel 25 Tiergesundheitsbesuche

Artikel 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde

Artikel 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Artikel 28 Überwachungsprogramme in der Union

Artikel 29 Übertragung von Befugnissen

Artikel 30 Durchführungsbefugnisse

Kapitel 3
Tilgungsprogramme

Artikel 31 Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme

Artikel 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme

Artikel 33 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden

Artikel 34 Berichterstattung

Artikel 35 Durchführungsbefugnisse

Kapitel 4
Status "seuchenfrei"

Artikel 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen

Artikel 37 Kompartimente

Artikel 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

Artikel 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten und Zonen

Artikel 40 Durchführungsbefugnisse

Artikel 41 Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei"

Artikel 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status "seuchenfrei"

Teil III
Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung

Titel I
Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft

Kapitel 1
Notfallpläne und Simulationen

Artikel 43 Notfallpläne

Artikel 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne

Artikel 45 Simulationen

Kapitel 2
Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

Artikel 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

Artikel 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

Kapitel 3
Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Titel II
Seuchenbekämpfungsmassnahmen

Kapitel 1
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen

Artikel 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

Artikel 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden

Artikel 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Abschnitt 2
Epidemiologische Untersuchung

Artikel 57 Epidemiologische Untersuchung

Abschnitt 3
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

Artikel 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Abschnitt 4
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Artikel 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte

Artikel 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

Artikel 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten

Artikel 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

Artikel 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

Artikel 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

Artikel 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Artikel 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte

Artikel 69 Notimpfung

Abschnitt 5
Wildlebende Tiere

Artikel 70 Wild lebende Tiere

Abschnitt 6
Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 71 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)

Kapitel 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c

Abschnitt 1
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 72 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 76 Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Abschnitt 2
Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

Artikel 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 80 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Abschnitt 4
Wild lebende Tiere

Artikel 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren

Artikel 82 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren

Abschnitt 5
Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 83 Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

Teil IV
Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen

Titel I
Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren

Kapitel 1
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1
Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern

Artikel 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Artikel 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Artikel 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Artikel 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

Artikel 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Artikel 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer

Artikel 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

Artikel 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Artikel 92 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Artikel 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung

Abschnitt 2
Zulassung bestimmter Arten von Betrieben

Artikel 94 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

Artikel 95 Zulassung des Status geschlossener Betriebe

Artikel 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

Artikel 97 Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte

Artikel 98 Umfang der Zulassung der Betriebe

Artikel 99 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

Artikel 100 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

Abschnitt 3
Von der zuständigen behörde erstellte Verzeichnisse

Artikel 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis

Abschnitt 4
Führung von Aufzeichnungen

Artikel 102 Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen

Artikel 103 Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen

Artikel 104 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer

Artikel 105 Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen

Artikel 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen

Artikel 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen

Kapitel 2
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial

Abschnitt 1
Gehaltene Landtiere

Artikel 108 Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere

Artikel 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

Artikel 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere

Artikel 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung

Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Artikel 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen

Artikel 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden

Artikel 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine

Artikel 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine

Artikel 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden

Artikel 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung

Artikel 119 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Artikel 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

Abschnitt 2
Zuchtmaterial

Artikel 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden

Artikel 122 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Artikel 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Kapitel 3
Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen

Artikel 124 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 125 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung

Abschnitt 2
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

Artikel 128 Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Artikel 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

Abschnitt 3
Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 130 Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Artikel 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Artikel 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist

Abschnitt 4
Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben

Artikel 134 Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben

Artikel 135 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben

Abschnitt 5
Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 136 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Abschnitt 6
Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 137 Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte

Artikel 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

Artikel 139 Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung

Artikel 140 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler

Artikel 141 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

Artikel 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Abschnitt 7
Veterinärbescheinigungen

Artikel 143 Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

Artikel 144 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

Artikel 145 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

Artikel 146 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

Artikel 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere

Artikel 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

Artikel 149 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

Artikel 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen

Artikel 151 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 8
Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 153 Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

Artikel 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde

Kapitel 4
Verbringungen wild lebender Landtiere

Artikel 155 Wild lebende Landtiere

Artikel 156 Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere

Kapitel 5
Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 157 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial

Artikel 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

Abschnitt 2
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 159 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 160 Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 3
Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Artikel 161 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte

Artikel 162 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

Artikel 163 Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 4
Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 164 Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel

Abschnitt 5
Ausnahmen

Artikel 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

Kapitel 6
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union

Artikel 166 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

Artikel 167 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

Artikel 168 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 169 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

Kapitel 7
Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen

Artikel 170 Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial

Artikel 171 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

Titel II
Wassertiere und von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Kapitel 1
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1
Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 174 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 175 Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Abschnitt 2
Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben

Artikel 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte

Artikel 177 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde

Artikel 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb

Artikel 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 180 Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen

Artikel 181 Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte

Artikel 182 Umfang der Zulassung der Betriebe

Artikel 183 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

Artikel 184 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

Abschnitt 3
Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmassnahmen durchführen

Artikel 185 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Abschnitt 4
Aufzeichnungen und Rückverfolgbarkeit

Artikel 186 Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen

Artikel 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 188 Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen

Artikel 189 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen

Artikel 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen

Kapitel 2
Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für Verbringungen

Artikel 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren

Artikel 192 Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung

Artikel 193 Änderung der vorgesehenen Verwendung

Artikel 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

Artikel 195 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

Abschnitt 2
Wassertiere, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind

Artikel 196 Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome

Artikel 197 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Artikel 198 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen

Artikel 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern

Artikel 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Abschnitt 3
Für den Menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere

Artikel 201 Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Artikel 202 Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

Abschnitt 4
Ausnahmen von den Abschnitten 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) und Zusätzliche Risikominderungsmassnahmen

Artikel 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte

Artikel 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

Artikel 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen

Artikel 206 Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren

Artikel 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Abschnitt 5
Veterinärbescheinigungen

Artikel 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

Artikel 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

Artikel 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme

Artikel 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere

Artikel 212 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

Artikel 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

Artikel 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort

Artikel 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden

Artikel 216 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

Artikel 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen

Artikel 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

Abschnitt 6
Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Artikel 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Artikel 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Artikel 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde

Kapitel 3
Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, innerhalb der Union

Artikel 222 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

Artikel 223 Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

Artikel 224 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 225 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

Kapitel 4
Nationale Maßnahmen

Artikel 226 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

Titel III
Tiere von Arten, die nicht als Land- oder Wassertiere gelten, sowie Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

Artikel 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere

Artikel 228 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren

Teil V
Eingang in die Union und Ausfuhr

Kapitel 1
Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Gebieten in die Union

Abschnitt 1
Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union

Artikel 229 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union

Abschnitt 2
Auflistung der Drittländer und Gebiete

Artikel 230 Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Artikel 231 In die Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmende Informationen

Artikel 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Gebiete sowie Durchführungsrechtsakte

Abschnitt 3
Zulassung und Listung von Betrieben in Drittländern und Gebieten

Artikel 233 Zulassung und Listung von Betrieben

Abschnitt 4
Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Artikel 234 Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

Artikel 235 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Artikel 236 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Abschnitt 5
Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente

Artikel 237 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union

Artikel 238 Inhalt der Veterinärbescheinigungen

Abschnitt 6
Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Artikel 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Kapitel 2
Eingang bestimmter anderer Waren, ausgenommen Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, aus Drittländern und Gebieten in die Union

Artikel 240 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte

Artikel 241 Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Kapitel 3
Ausfuhr

Artikel 243 Ausfuhr aus der Union

Teil VI
Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 244 Geltungsbereich von Teil VI

Artikel 245 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 246 Höchstzahl der Heimtiere

Kapitel 2
Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen

Artikel 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil a genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

Artikel 248 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

Kapitel 3
Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat

Artikel 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil a genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

Artikel 250 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

Artikel 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Kapitel 4
Identifizierung und Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen

Artikel 252 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen

Artikel 253 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen

Kapitel 5
Identifizierungsdokumente

Artikel 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente

Artikel 255 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente

Kapitel 6
Informationspflichten

Artikel 256 Informationspflichten

Teil VII
Sofortmassnahmen

Abschnitt 1
Sofortmassnahmen hinsichtlich Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Tieren und Erzeugnissen in Berührung gekommen sein können

Artikel 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen

Artikel 258 Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen

Artikel 259 Sofortmaßnahmen der Kommission

Abschnitt 2
Sofortmassnahmen hinsichtlich Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Drittländern und Gebieten sowie hinsichtlich Transportmitteln und sonstigen Materialien, die mit solchen Sendungen in Berührung gekommen sein können

Artikel 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen

Artikel 261 Sofortmaßnahmen der Kommission

Artikel 262 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission

Teil VIII
Gemeinsame Bestimmungen

Titel I
Verfahrensbestimmungen

Artikel 263 Änderungen des Anhangs III

Artikel 264 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 265 Dringlichkeitsverfahren

Artikel 266 Ausschussverfahren

Artikel 267 Datenschutz

Titel II
Sanktionen

Artikel 268 Sanktionen

Titel III
Massnahmen der Mitgliedstaaten

Artikel 269 Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 270 Aufhebungen

Artikel 271 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG

Artikel 272 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG

Artikel 273 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

Artikel 274 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des Datums der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Artikel 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II

Artikel 276 Überprüfung

Artikel 277 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Artikel 278 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 279 Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe

Artikel 280 Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten

Artikel 281 - gestrichen -

Artikel 282 Bewertung

Artikel 283 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Heimtierarten

Teil A

Teil B

Anhang II Liste der Seuchen

Anhang III Huftierarten

Anhang IV Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Seuchenpräventions- und -Bekämpfungsbestimmungen auf gemäss Artikel 5 gelistete Seuchen

Abschnitt 1
Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen

Abschnitt 2
Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe B Genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen

Abschnitt 3
Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe C genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen

Abschnitt 4
Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe D genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen

Abschnitt 5
Kriterien für die Anwendung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe E genannten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen

Anhang V Entsprechungstabelle gemäss Artikel 270 Absatz 2

1. Richtlinie 64/432/EWG

2. Richtlinie 77/391/EWG

3. Richtlinie 78/52/EWG

4. Richtlinie 80/1095/EWG

5. Richtlinie 82/894/EWG

6. Richtlinie 88/407/EWG

7. Richtlinie 89/556/EWG

8. Richtlinie 90/429/EWG

9. Richtlinie 91/68/EWG

10. Beschluss 91/666/EWG

11. Richtlinie 92/35/EWG

12. Richtlinie 92/65/EWG

13. Richtlinie 92/66/EWG

14. Richtlinie 92/118/EWG

15. Richtlinie 92/119/EWG

16. Beschluss 95/410/EG

17. Richtlinie 2000/75/EG

18. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

19. Richtlinie 2001/89/EG

20. Richtlinie 2002/60/EG

21. Richtlinie 2002/99/EG

22. Richtlinie 2003/85/EG

23. Verordnung (EG) Nr. 21/2004

24. Richtlinie 2004/68/EG

25. Richtlinie 2005/94/EG

26. Richtlinie 2006/88/EG

27. Richtlinie 2008/71/EG

28. Richtlinie 2009/156/EG

29. Richtlinie 2009/158/EG

30. Verordnung (EG) Nr. 576/2013