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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/224 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

(ABl. Nr. L 41 vom 18.02.2016 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 4 und (EU) Nr. 948/2014 5 der Kommission wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage infolge des von Russland verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union die private Lagerhaltung für Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet.

(2) Diese Regelungen für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 6, (EU) 2015/303 7 und (EU) 2015/1548 8 der Kommission verlängert. In der Folge können Anträge auf die Beihilfe bis zum 29. Februar 2016 eingereicht werden.

(3) Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Ursprung in der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert.

(4) Außerdem blieb die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen während des gesamten Jahres 2015 schwach, wogegen das Angebot an Milch in den wichtigsten Milchausfuhrgebieten gestiegen ist.

(5) Als Folge davon sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon anzugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(6) Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die anhaltende Verfügbarkeit der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver sicherzustellen und sie bis zum Ende des Interventionszeitraums 2016 am 30. September 2016 zu verlängern.

(7) Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung der Anträge im Rahmen dieser Regelungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum "29. Februar 2016" durch das Datum "30. September 2016" ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum "29. Februar 2016" durch das Datum "30. September 2016" ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2016

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

3) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 15).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 18).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014

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