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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

(ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse 2, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 4 und (EU) Nr. 948/2014 5 der Kommission wurde in Anbetracht der schwierigen Marktlage insbesondere aufgrund des von der russischen Regierung verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union nach Russland die private Lagerhaltung von Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet.

(2) Nach diesen Verordnungen können Beihilfeanträge bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden.

(3) Die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union sind weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(4) Angesichts der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, den Geltungszeitraum der Regelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver zu verlängern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 947/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "28. Februar 2015" ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 948/2014

In Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "28. Februar 2015" ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12.

3) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 15).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. Nr. L 265 vom 05.09.2014 S. 18).

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