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Durchführungsverordnung (EU) 2016/182 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Pyraflufen-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 37 vom 12.02.2016 S. 40)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Genehmigung des Wirkstoffs Pyraflufen-ethyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 läuft am 30. Juni 2016 aus.
(2) Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Pyraflufen-ethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 4 innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(3) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 10. Januar 2014 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(5) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Am 22. Januar 2015 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 5 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Pyraflufen-ethyl den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 13. Juli 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Pyraflufen-ethyl vorgelegt.
(7) In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.
(8) Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Pyraflufen-ethyl stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Pyraflufen-ethyl enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Herbizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.
(9) Die Genehmigung von Pyraflufen-ethyl sollte daher erneuert werden.
(10) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.
(11) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission 6 wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung von Pyraflufen-ethyl bis zum 30. Juni 2016 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor Auslaufen der Genehmigung dieses Wirkstoffs abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung vor dem Auslaufen dieser verlängerten Genehmigung beschlossen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. April 2016 gelten.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs
Die Genehmigung des Wirkstoffs Pyraflufen-ethyl wird gemäß Anhang I erneuert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 11.03.2019)
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