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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/180 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Litauen und Polen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 686)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2016 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.
(2) Seit September 2014 wurden in den rajonoUtena, Zarasai sowie im Visaginasin Litauen keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltungsbetrieben ordnungsgemäß überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung zeigen, dass die Betriebe in den genannten Gebiete Litauens frei von dem Virus der Afrikanischen Schweinepest sind. Dies weist auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete des Mitgliedstaats sollte daher nicht länger in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden, sondern in Teil II.
(3) Im Dezember 2015 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Estlands, Litauens und Polens auf, die sich in unmittelbarer Nähe zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden. In demselben Zeitraum trat ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet Estlands auf.
(4) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die aktuelle Seuchenlage hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Litauen und Polen angepasst werden.
(5) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher geändert werden, um die Liste der in Teil I und Teil II aufgeführten Gebiete Estlands und Polens sowie der in Teil I, Teil II und Teil III aufgeführten Gebiete Litauens anzupassen.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Februar 2016
(Stand: 11.03.2019)
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