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Regelwerk, EU 2016, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/172 der Kommission vom 24. November 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung der Energieerzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 33 vom 10.02.2016 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wurde eine modulare Struktur für umweltökonomische Gesamtrechnungen eingerichtet; deren Anhang VI umfasst auch ein Modul für Rechnungen über physische Energieflüsse.

(2) Die Erstellung einer Liste der Energieerzeugnisse für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen spielt eine wesentliche Rolle bei der Festlegung des Gegenstands der Rechnungen über physische Energieflüsse und damit für die Vergleichbarkeit der statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie die interne Kohärenz (Ausgewogenheit) der Rechnungen über physische Energieflüsse.

(3) Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält eine Liste der für die Energiestatistiken herangezogenen Energieerzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Liste sind die Energieerzeugnisse für die Zwecke der Energierechnung zu bestimmen. Mit der Energierechnung soll durch eine Analyse des Zusammenspiels zwischen Umwelt und menschlichem Handeln der gesamte durch Aktivitäten des Menschen entstandene Umwelt-Wirtschaft-Umwelt-Kreislauf bewertet werden. Die Energierechnung sollte daher insbesondere die Residuen aus der Endverwendung von Energieerzeugnissen sowie die rohen natürlichen und die verarbeiteten Erzeugnisse umfassen.

(4) Im Sinne der Kosteneffizienz und der Vermeidung unnötiger Belastungen für die Auskunftgebenden sollte eine Definition für die nicht in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 erfassten Energieerzeugnisse auf den Vorgaben für die internationalen umweltökonomischen Gesamtrechnungen beruhen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke von Anhang VI Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 die Rechnungen über physische Energieflüsse mit den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Energieerzeugnissen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. November 2015

1) ABl. Nr. L 192 vom 22.07.2011 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).

.

Anhang


Bezeichnung Entsprechung zum Anhang B der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008
(falls vorhanden)
Definition des Energieerzeugnisses
(falls keine Entsprechung zum Anhang B der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 vorhanden)
Aus der Natur entnommene Energieformen Der natürlichen Umgebung im Rahmen von Produktionstätigkeiten entnommene oder direkt in der Produktion verwendete Energieflüsse
N01 Fossile nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen Fossilen Energiequellen (Vorkommen von Erdöl, Erdgas, Steinkohle und Torf) in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse
N02 Nukleare nicht erneuerbare, aus der Natur entnommene Energieformen Mineralischen Ressourcen in der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Flüsse verwertbarer nuklearer Energie
N03 Wasserbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse - in diesem Fall hydrokinetische Energie
N04 Windbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen Aus erneuerbaren Quellen der natürlichen Umgebung durch Produktionstätigkeiten entnommene Energieflüsse - in diesem Fall durch Produktionstätigkeiten aus Wind gewonnene kinetische Energie
N05 Solarbasierte, aus der Natur entnommene erneuerbare Energieformen

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