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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund, Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 524)

(ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2016 S. 51;
Beschl. (EU) 2017/1161 - ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 können Mitgliedstaaten Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten eines der Schädlinge gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung ergriffen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission den Ausbruch eines Schädlings gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU der Kommission 2. Bei den in der amtlichen Meldung gemachten Angaben handelt es sich um vorläufige Informationen betreffend den Ausbruch des Schädlings.

(3) Um für eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu sorgen und rasch Informationen über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schädlingsbekämpfung zu erhalten, sollten die Zeitpunkte, zu denen die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Finanzhilfen und Zahlungsanträge einreichen müssen, sowie die vorzulegenden Informationen festgesetzt werden. Insbesondere sollten erste und aktualisierte Schätzungen der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten vorgelegt werden.

(4) Bei finanziellen Schätzungen und Zahlungsanträgen von Mitgliedstaaten, deren nationale Währung nicht der Euro ist, ist es notwendig, den anzuwendenden Umrechnungskurs anzugeben.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Vorläufige Angaben über geschätzte Kosten 17

Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Befall durch diesen Schädling. Diese vorläufigen Informationen werden als elektronische Datei gemäß dem Muster in Anhang I des vorliegenden Beschlusses übermittelt. Meldungen an die Kommission gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet.

Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 anhand einer elektronischen Datei gemäß den Mustern 1 und 2 in Anhang II des vorliegenden Beschlusses vor.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. die geschätzten operativen Kosten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;
  2. die geschätzten Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;
  3. die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer und Betreiber gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 652/2014;

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