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Regelwerk, EU 2016, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/87 der Kommission vom 22. Januar 2016 über die Rücknahme bereits existierender Erzeugnisse, die aus MON 863 (MON-ØØ863-5) gewonnen werden, vom Markt und zur Aufhebung der Beschlüsse 2010/139/EU, 2010/140/EU, 2010/141/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus den genetisch veränderten Maissorten MON863×MON810×NK603 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6×MON- ØØ6Ø3-6), MON863×MON810 (MON-ØØ863-5×MON-ØØ81Ø-6) und MON863×NK603 (MON- ØØ863-5×MON-ØØ6Ø3-6) bestehen, diese enthalten oder aus diesen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 204)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 26.01.2016 S. 14)



Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2005/608/EG der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten oder daraus bestehen, und von Mais der Sorte MON 863 in Erzeugnissen, die aus ihm bestehen oder ihn enthalten, für alle anderen Verwendungen - ausgenommen als Lebensmittel und als Futtermittel - außer zum Anbau, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(2) Mit der Entscheidung 2006/68/EG der Kommission 4 wurde das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Mais der Sorte MON 863 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bis zum 12. Januar 2016 zugelassen.

(3) Lebensmittelzusatzstoffe, Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus der genetisch veränderten Maissorte MON 863 gewonnen werden, wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verkehr gebracht und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung bei deren Inkrafttreten als bereits existierende Erzeugnisse gemeldet.

(4) Am 13. April 2007 beantragte das Unternehmen Monsanto Europe S.A. gemäß Artikel 8 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine Erneuerung der Zulassung für das fortdauernde Inverkehrbringen von aus Mais der Sorte MON 863 gewonnenen bereits existierenden Lebensmittelzusatzstoffen, Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen, die zuvor gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gemeldet worden waren (im Folgenden "Antrag"). Am 30. März 2010 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") zu dem Schluss, dass die im Antrag auf Erneuerung enthaltenen neuen Informationen und die Überprüfung der wissenschaftlichen Literatur, die seit den vorherigen wissenschaftlichen Gutachten der EFSa zur Maissorte MON 863 veröffentlicht wurde, keine Änderung der vorherigen wissenschaftlichen Gutachten erforderlich machten, und gab eine befürwortende Stellungnahme gemäß Artikel 6 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ab. Die Behörde bekräftigte ihre frühere Beurteilung, wonach es unwahrscheinlich ist, dass die Maissorte MON 863 im Rahmen der vorgesehenen Verwendungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.

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