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Regelwerk, EU 2016, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(ABl. L 12 vom 19.01.2016 S. 50)



Ergänzende Informationen
Ihr Text

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen ("EU-Strategie") 1 angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2) Die Union setzt diese Strategie aktiv um und führt die in deren Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung, Umsetzung und Förderung der Universalität des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

(3) Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen 2. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP sind sieben weitere Staaten dem BWÜ als Vertragsparteien beigetreten. Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2006/184/GASP endete am 26. August 2007.

(4) Im März 2006 hat der Rat einen Aktionsplan zur Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen angenommen, der die Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP zur Unterstützung des BWÜ ergänzt 3. In dem Aktionsplan ist ein effizienter Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen (VBM) und des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von biologischen Waffen vorgesehen.

(5) Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/858/GASP zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen 4 angenommen. Seit der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/858/GASP sind drei weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(6) Auf der sechsten Konferenz zur Überprüfung des BWÜ wurde beschlossen, innerhalb der Genfer Unterabteilung des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) eine Gruppe für die Unterstützung der Durchführung (Implementation Support Unit - ISU) mit einem fünfjährigen Mandat (2007-2011) einzusetzen, die administrative Unterstützung für die auf der sechsten Überprüfungskonferenz vereinbarten Tagungen leisten und die umfassende Umsetzung des BWÜ und dessen Universalisierung sowie den Austausch vertrauensbildender Maßnahmen fördern sollte.

(7) Der Rat hat am 18. Juli 2011 den Beschluss 2011/429/GASP 5 zum Standpunkt der Europäischen Union zur siebten Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des BWÜ (im Folgenden: "siebte Überprüfungskonferenz") angenommen.

(8) Auf der siebten Überprüfungskonferenz wurde beschlossen, das Mandat der ISU um weitere fünf Jahre (2012-2016) zu verlängern und ihren Aufgabenbereich um die Durchführung des Beschlusses über die Errichtung und Verwaltung der Datenbank für Hilfeersuchen und Hilfsangebote, um die Erleichterung des damit verbundenen Informationsaustauschs unter den Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls um die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen der siebten Überprüfungskonferenz zu erweitern.

(9) Der Rat hat am 23. Juli 2012 den Beschluss 2012/421/GASP 6 zur Unterstützung des BWÜ im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. Seit der Annahme des Beschlusses 2012/421/GASP sind sechs weitere Staaten Vertragsstaaten des BWÜ geworden, und mehrere Staaten haben Unterstützung von Experten der Union in Anspruch genommen.

(10) Die Ziele des Beschlusses 2011/429/GASP und des Beschlusses 2012/421/GASP, insbesondere diejenigen Aspekte, über die in der siebten Überprüfungskonferenz eine Einigung erzielt wurde, sollten weiter verfolgt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und aufbauend auf den erfolgreich durchgeführten Gemeinsamen Aktionen 2006/184/GASP und 2008/858/GASP sowie auf dem erfolgreich durchgeführten Beschluss 2012/421

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