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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/46 der Kommission vom 18. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxadixyl und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Oxadixyl und Spinetoram wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Für Oxadixyl sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 - in der durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission 2 geänderten Fassung - vorläufige RHG in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aufgrund der Persistenz des Wirkstoffes im Boden festgelegt. Die Kommission hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, Überwachungsdaten über das Vorhandensein des Wirkstoffes in den betreffenden Erzeugnissen weiterzuleiten. Die vorgelegten Daten zeigen, dass in Lauch und in der Gruppe der Wurzel- und Knollengemüse keine Rückstände mehr vorhanden sind, die über den einschlägigen Bestimmungsgrenzen liegen. Die vorläufigen RHG sollten daher auf diese Werte gesenkt werden. Oxadixylrückstände sind hingegen weiterhin in Petersilie, Sellerie und in der Gruppe der Kopfsalate und anderen Salatarten vorhanden. Die Überwachungsdaten zeigen, dass 0,05 mg/kg angesichts des Vorhandenseins von Oxadixyl in diesen Erzeugnissen ein geeigneter vorläufiger RHG ist. Die vorläufigen RHG sollten daher auf 0,05 mg/kg gesenkt werden. Diese RHG werden überprüft; bei der Überprüfung werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

(3) Im Fall von Spinetoram wurde der von der Codex-Alimentarius-Kommission (CXL) festgesetzte RHG für Fleisch von nicht im Meer lebenden Säugetieren durch Verordnung (EU) Nr. 459/2010 der Kommission 3 in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 212/2013 4 der Kommission hat Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersetzt. Konkret wurde im genannten Anhang I für Säugetiere der Eintrag "Fleisch" durch den Eintrag "Muskel" ersetzt (Codes 1011010, 1012010, 1013010, 1014010, 1015010 und 1017010). Seinerzeit wurden die RHG nicht angepasst, um der Änderung der Kategorien Rechnung zu tragen. Da der Stoff fettlöslich ist und Rückstände in den Fettmatrices zu erwarten sind, sollte eine solche Anpassung mittels Berichtigung der RHG für die Gruppe Fettgewebe von Säugetieren und Muskeln von Säugetieren vorgenommen werden.

(4) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG durch diese Verordnung hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.

(7) Vor dem Anwendungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 8. Februar 2016 erzeugt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 592/2012 der Kommission vom 4. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III

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