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Regelwerk, EU 2010, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 459/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für bestimmte Pestizide in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 28.05.2010 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Azoxystrobin, Cypermethrin, Indoxacarb, Isoxaflutol, Ethephon, Fenitrothion, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Profenofos, Pyraclostrobin, Thiacloprid, Triadimefon, Triadimenol und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und Teil B des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Aminopyralid, Boscalid, Buprofezin, Chlorantraniliprol, Cyprodinil, Difenoconazol, Flusilazol, Fosetyl, Imidacloprid, Mandipropamid, Metazachlor, Prothioconazol, Schwefel, Spinetoram, Spirotetramat und Tebuconazol wurden in Teil a des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 2 zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Azoxystrobin für die Anwendung bei Kohlrüben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt.

(3) Bezüglich Aminopyralid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung auf Weideland gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass der geltende Rückstandshöchstgehalt für Rindernieren geändert werden muss, da das Pestizid durch Abgrasen vom Vieh aufgenommen wird. Bezüglich Boscalid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knollensellerie gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Fenchel, Petersilie, Sellerieblättern und Kerbel gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kirschen und Zuckerrüben gestellt. Bezüglich Isoxaflutol wurde ein solcher Antrag zur Änderung der Rückstandsdefinition gestellt. Bezüglich Fosetyl wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rettich gestellt. Bezüglich Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Artischocken und Johannisbeeren/Ribisel gestellt. Bezüglich Metazachlor wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weißen Rüben und Getreide gestellt. Bei diesem Antrag ist zu beachten, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Leber von Rindern, Schafen und Ziegen geändert werden müssen, da Rapssamen, Grünkohl, Kopfkohl, Kohlrüben, Weiße Rüben und Getreide als Futtermittel Verwendung finden und Rückstände auf dem Viehfutter verbleiben können. Ferner muss die Rückstandsdefinition für tierische Erzeugnisse geändert werden. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Roten Rüben, Gewürzgurken und Zucchini gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pflaumen und Kirschen gestellt. Bezüglich Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Feldsalat/Vogerlsalat, Stangensellerie und Fenchel gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben und Weißen Rüben gestellt.

(4) Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen (einschließlich Nektarinen) und Aprikosen/Marillen gestellt. Die zugelassene Anwendung von Spinetoram bei Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen in Südafrika, Argentinien, Chile, Neuseeland und Israel führt zu Rückstandsgehalten, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten. Um Handelshemmnisse bei der Einfuhr von Pfirsichen, Nektarinen und Aprikosen/Marillen zu vermeiden, muss ein höherer Rückstandshöchstgehalt festgelegt werden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab 3

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