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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/2392 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen diese Verordnung

(ABl. Nr. L 332 vom 18.12.2015 S. 126)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Personen, die den zuständigen Behörden tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden (Informanten), können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die diese bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und der Verhängung von Sanktionen unterstützen. Bei Furcht vor Vergeltung, Diskriminierung oder Offenlegung personenbezogener Daten können Hinweise von Informanten jedoch unterbleiben. Daher sind angemessene Vorkehrungen in Bezug auf Mitteilungen von Informanten erforderlich, um den allgemeinen Schutz und die Einhaltung der Grundrechte des Informanten und der Person, gegen die sich die Vorwürfe richten, sicherzustellen. Personen, die den zuständigen Behörden bewusst falsche oder irreführende Angaben melden, sollten nicht als Informanten gelten und daher nicht in den Genuss der Schutzmechanismen kommen.

(2) Die zuständigen Behörden sollten auch anonyme Meldungen zulassen, und die Schutzmechanismen dieser Richtlinie sollten auch dann gelten, wenn anonyme Informanten der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ihre Identität preisgeben wollen. Informanten sollten ihre Meldung entweder über interne Verfahren erstatten können, sofern solche Verfahren bestehen, oder direkt an die zuständige Behörde.

(3) Für die Bearbeitung der Meldungen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Kommunikation mit der meldenden Person und die angemessene Nachverfolgung der Meldung brauchen die zuständigen Behörden speziell geschulte Mitarbeiter, die auch mit den geltenden Datenschutzvorschriften vertraut sind.

(4) Personen, die tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden wollen, sollten eine fundierte Entscheidung darüber treffen können, ob, wann und auf welche Weise sie Meldung erstatten. Daher sollten die zuständigen Behörden in öffentlicher und leicht zugänglicher Weise Informationen zu den verfügbaren Kanälen für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden, die anzuwendenden Verfahren und die innerhalb der Behörde für die Meldung von Verstößen zuständigen Mitarbeitern verbreiten. Sämtliche Informationen zur Meldung von Verstößen sollten transparent, leicht verständlich und zuverlässig sein, um die Meldung von Verstößen zu fördern und nicht davon abzuhalten.

(5) Um eine wirksame Verständigung mit den speziellen Mitarbeitern zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden verschiedene Kommunikationskanäle einrichten und nutzen, die eine nutzerfreundliche sowohl schriftliche als auch mündliche Kommunikation auf elektronischem und nicht elektronischem Wege erlauben.

(6) Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen Verstöße gegen diese Verordnung zur Last gelegt werden, müssen unabhängig vom Charakter ihres Arbeitsverhältnisses oder davon, ob sie bezahlt oder unbezahlt tätig sind, durch Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung geschützt werden. Ungerechte Behandlung kann unter Umständen sehr unterschiedliche Formen annehmen. Daher müssen die einzelnen Fälle über Streitbeilegungsregeln oder Gerichtsverfahren nach einzelstaatlichem Recht bewertet werden.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden angemessene Schutzmaßnahmen für die Bearbeitung der Verstoßmeldungen und den Umgang mit den personenbezogenen Daten der gemeldeten Personen eingerichtet haben. Mit diesen Verfahren ist zu gewährleisten, dass die Identität sowohl der meldenden als auch der gemeldeten Person in allen Phasen des Verfahrens geschützt ist. Diese Verpflichtung sollte unbeschadet der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen gelten, sofern dies durch das Unionsrecht oder das nationale Recht gefordert ist; ferner sollte sie geeigneten Absicherungen gemäß derartiger Rechtsvorschriften unterliegen, auch im Zusammenhang mit Ermittlungen oder Gerichtsverfahren oder zum Schutz der Freiheiten anderer, einschließlich der Verteidigungsrechte der gemeldeten Person.

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