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Regelwerk, EU 2015, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2349 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 53aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, die am 23. Dezember 2014 und am 8. Mai 2015 bei der Kommission registriert wurden, hat Ungarn die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung in Bezug auf den Mehrwertsteuerschuldner einzuführen.

(2) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 2. Juli 2015 über den Antrag Ungarns in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 hat die Kommission Ungarn mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt. Die von Ungarn beantragte Ausnahmeregelung bezweckt die Verlagerung der Mehrwertsteuerschuldnerschaft bei der Gestellung von Personal auf den Leistungsempfänger.

(4) Den von Ungarn übermittelten Informationen zufolge machen sich einige Unternehmen im Zeitarbeitssektor des Betrugs schuldig, indem sie Dienstleistungen erbringen, ohne die Mehrwertsteuer an die Steuerbehörde abzuführen. Da diese Art von Tätigkeit nicht notwendigerweise bedeutende Vorleistungen bzw. Investitionen erfordert, übersteigt die Mehrwertsteuer, die die betreffenden Agenturen erhalten, die an ihre Lieferanten gezahlte abzugsfähige Mehrwertsteuer häufig deutlich. Einige dieser Agenturen, die kaum oder gar keine Vermögenswerte besitzen, verschwinden nach kurzer Zeit - eventuell nach nur wenigen Monaten -, was eine Beitreibung der nicht abgeführten Mehrwertsteuer erschwert oder unmöglich macht.

(5) Durch die Ausnahmeregelung wird in solchen Fällen der Leistungsempfänger zum Mehrwertsteuerschuldner, so dass die beschriebene Form der Steuerhinterziehung nicht mehr möglich ist. Für einige in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angeführte Fälle ist es bereits möglich, bei der Gestellung von Personal vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird. Die Ausnahmeregelung sollte somit nur für Fälle der Gestellung von Personal gelten, die nicht bereits durch die Richtlinie 2006/112/EG geregelt sind.

(6) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, dem Personal gestellt wird, das andere als in Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG genannte Tätigkeiten ausübt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

ENDE

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