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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2252 der Kommission vom 30. September 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 hinsichtlich des Zeitraums, in dem Anträge auf Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unzulässig sind

(ABl. Nr. L 321 vom 05.12.2015 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler sollten Betreiber, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einreichen eines Antrags auf finanzielle Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, keine finanzielle Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erhalten.

(2) Gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 kommen bestimmte von Betreibern gestellte Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht. Solche Anträge kommen zum Beispiel nicht in Betracht, wenn der Antrag Fördermittel für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur gemäß Titel V Kapitel II der genannten Verordnung betrifft und die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Umweltstraftaten begangen hat. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 legt die Kommission den Zeitraum, in dem Anträge unzulässig sind, sowie dessen Beginn und Ende in einem delegierten Rechtsakt fest.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission 3 werden die Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums festgelegt, während dessen Anträge von Betreibern, die einen oder mehrere Verstöße gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b oder gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, unzulässig sind.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es auch erforderlich, Regeln für die Berechnung der Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums für Anträge auf Unterstützung im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung festzulegen. Die Unzulässigkeit solcher Anträge sollte dazu beitragen, dass die geltenden Umweltgesetze eingehalten werden.

(4) Die Richtlinie 2008/99/EG legt strafrechtliche Maßnahmen fest, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. In Artikel 3 der Richtlinie sind diejenigen Handlungen aufgelistet, die als Straftaten geahndet werden, wenn sie rechtswidrig im Sinne der Richtlinie sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden.

(5) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung grob fahrlässig begangen hat, und Fälle, in denen ein Betreiber eine rechtswidrige Handlung vorsätzlich begangen hat, somit Ausschlusszeiträume verschiedener Länge zur Folge haben. Aus demselben Grund sollten Regeln festgelegt werden, um erschwerenden oder mildernden Umständen bei der Berechnung des Ausschlusszeitraumes Rechnung zu tragen.

(6) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten Straftaten, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen wurden, zu längeren Ausschlusszeiträumen führen.

(7) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF im Rahmen von Titel V Kapitel II derselben Verordnung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber eine der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG genannten Straftaten begangen hat. Da die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 seit dem 1. Januar 2014 gilt, sollten bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur Straftaten berücksichtigt werden, die seit dem 1. Januar 2013 begangen wurden.

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