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Verordnung (EU) 2015/2231 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 16 und 38
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 12. Mai 2014 hat das International Accounting Standards Board (IASB) unter dem Titel Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden Änderungen an IAS 16Sachanlagen und IAS 38Immaterielle Vermögenswerte veröffentlicht. Aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen muss klargestellt werden, ob umsatzerlösgestützte Methoden zur Berechnung der Abschreibung oder Amortisierung eines Vermögenswerts angemessen sind.
(3) Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 16 und IAS 38 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
a) IAS 16 Sachanlagen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
b) IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Dezember 2015
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden (Änderungen an IAS 16 und IAS 38) |
Anhang |
Paragraph 56 wird geändert und die Paragraphen 62A und 81I werden angefügt. Die Paragraphen 60-62 werden nicht geändert, sondern lediglich zu Referenzzwecken angegeben.
Abschreibungsbetrag und Abschreibungsmethode
...
56. Der künftige wirtschaftliche Nutzen eines Vermögenswerts wird vom Unternehmen hauptsächlich durch dessen Nutzung verbraucht. Wenn der Vermögenswert ungenutzt bleibt, können jedoch andere Faktoren, wie technische und gewerbliche Veralterung und Verschleiß, den potenziellen Nutzen mindern. Bei der Bestimmung der Nutzungsdauer eines Vermögenswerts werden deshalb alle folgenden Faktoren berücksichtigt:
a) ...
(Stand: 11.03.2019)
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