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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2182 der Kommission vom 24. November 2015 über eine Maßnahme Deutschlands gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens einer Geflügelrupfmaschine

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8086)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 26.11.2015 S. 13)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2006/42/EG unterrichtete Deutschland die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Geflügelrupfmaschine vom Typ RF-169 von Fringo GmbH & Co. KG, Kurfürstendamm 96, 10709 Berlin.

(2) Der Grund für die Maßnahme war die Nichtübereinstimmung der Geflügelrupfmaschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG.

(3) Den Abschnitten 1.2.3 "Ingangsetzen" und 1.2.4.1 "Normales Stillsetzen" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge muss die Maschine mit einer Befehlseinrichtung ausgestattet sein, die ein unbeaufsichtigtes und unerwartetes Ingangsetzen verhindert und sicherstellt, dass das Bedienungspersonal die Maschine jederzeit sicher stillsetzen kann. Die Rupfmaschine verfügt über ein flexibles Netzkabel mit Stecker, in dem sich ein Kleinverteiler mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) befindet. Das beabsichtigte Ingangsetzen und normale Stillsetzen erfolgt entsprechend der Betriebsanleitung durch das Ein- und Ausstecken des Steckers in eine Steckdose. Ein Ein-/Aus-Schalter ist an der Maschine nicht vorhanden.

(4) Abschnitt 1.2.4.3 "Stillsetzen im Notfall" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge muss jede Maschine mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann. Aufgrund der Länge (3,4 m) des flexiblen Netzkabels und der Tatsache, dass kein Ein-/Aus-Schalter vorhanden ist und sich die Maschine nur stillsetzen lässt, indem sie durch Ausstecken vom Stromnetz getrennt wird, kann eine unmittelbare Gefahr nur mittels einer NOT-HALT-Vorrichtung an der Maschine verhindert werden.

(5) Abschnitt 1.2.6 "Störung der Energieversorgung" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge darf ein Ausfall der Energieversorgung der Maschine, eine Wiederherstellung der Energieversorgung nach einem Ausfall oder eine Änderung der Energieversorgung nicht zu gefährlichen Situationen führen. Nach Wiederherstellung der Energieversorgung läuft die Rupfmaschine sofort an, was zu einer Gefahrensituation führen könnte.

(6) Abschnitt 1.3.7 "Risiken durch bewegliche Teile" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge muss eine Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung verhindert werden; falls Risiken dennoch bestehen, muss die Maschine mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Die Kraftübertragungsteile der Rupfmaschine sind durch den Federauswurfschacht an der Seite der Maschine und von unterhalb der Maschine zugänglich. Die Maschine steht nicht still, wenn die Klappe offen ist und Teile des Körpers des Benutzers können in Berührung mit rotierenden Teilen kommen, was zu Verletzungen führen kann.

(7) Abschnitt 1.5.1 "Elektrische Energieversorgung" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge muss eine Maschine so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Leitungen müssen so ausgewählt werden, dass sie für die vorkommenden Betriebsbedingungen, für äußere Einflüsse und für mechanische Beanspruchungen geeignet sind. Die an der Maschine verwendeten PVC-Leitungen (H05VV-F und 53 RVV 300/500 V) sind bestimmt für: sehr leichte, leichte und normale Beanspruchung, bei Anwesenheit von Wasser, für frei fallende Tropfen und für einen zeitweisen Einsatz im Freien. Da beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Maschine mit Überflutung des Anschlusskabels und schwerer Beanspruchung zu rechnen ist, wird das Anschlusskabel als nicht sicher eingestuft.

(8) Abschnitt 1.7.3 "Kennzeichnung der Maschinen" des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG zufolge müssen auf jeder Maschine bestimmte Mindestangaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: Die Rupfmaschine hat keine Angabe des Jahres, in dem sie hergestellt wurde, und das Datenschild ist nicht dauerhaft an der Maschine angebracht. Auf dem Motor ist (sind) weder eine Fertigungsnummer oder ein Identzeichen des Herstellers noch die Strangzahl, die Nummer(n) der zugrunde gelegten Norm(en), die Wärmeklasse/der Temperaturgrenzwert oder ein Bemessungsleistungsfaktor angegeben.

(9) Die Kommission bat Fringo GmbH & Co. KG, zu der von Deutschland ergriffenen Maßnahme Stellung zu nehmen. Es ging keine Antwort ein.

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(Stand: 11.03.2019)

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