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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2058 der Kommission vom 13. November 2015 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Tierseuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7807)

(ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 der Kommission 2 sind die Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Dringlichkeitsmaßnahmen gegen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführte Tierseuchen festgelegt.

(2) In der bulgarischen, dänischen, deutschen, englischen, estnischen, finnischen, griechischen, italienischen, lettischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowakischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 heißt es in Artikel 1 Absatz 1: "der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Seuche". Da in diesen Sprachfassungen nicht angegeben ist, zu welcher Verordnung der Anhang I gehört, ist klarzustellen, dass es sich um die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 handelt. Darüber hinaus ist dieser Absatz in der kroatischen Sprachfassung anders formuliert und bezieht sich auch auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014. Daher muss die kroatische Sprachfassung an die anderen Sprachfassungen angepasst werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 legen die Mitgliedstaaten der Kommission ausführliche Informationen über die Kosten als Beleg Mitgliedstaaten der Kommission eine detaillierte Kostenaufstellung als Beleg für den Zahlungsantrag sowie ausführliche Informationen über die verschiedenen Kategorien der entstandenen und gezahlten förderfähigen Kosten nach dem Muster in Anhang IV des genannten Durchführungsbeschlusses vor. Um dieses Muster an diese Anforderung anzupassen, ist es erforderlich, in den Abschnitt "Operative Kosten - Antrag auf Erstattung" eine neue Kategorie mit Informationen über die Kosten der Beschaffung, Lagerung, Verwaltung und Verteilung von Impfstoffen und Ködern sowie die Kosten der Impfung selbst aufzunehmen. Ferner sollte der Abschnitt "Operative Kosten - Antrag auf Erstattung" in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 in "Operative Kosten - Zahlungsantrag" umbenannt werden.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/144 und Anhang IV des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144

In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/144 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Binnen 30 Tagen nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens einer in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 aufgeführten Seuche legen die Mitgliedstaaten anhand einer elektronischen Datei gemäß dem in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Muster vorläufige Angaben über die Kategorien der betreffenden Tiere und Erzeugnisse sowie den Marktwert jeder dieser Kategorien vor.".

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