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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission vom 16. November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 8, ber. 2016 L 193 S. 120)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Genehmigung des Wirkstoffs Esfenvalerat gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 läuft am 30. Juni 2016 aus.
(2) Es wurde ein Antrag auf erneute Aufnahme von Esfenvalerat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 4 innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(3) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(4) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 30. Juli 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(5) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Am 22. Oktober 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerungen 5 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Esfenvalerat den Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt. Die Kommission hat am 20. März 2015 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Entwurf des Überprüfungsberichts für Esfenvalerat vorgelegt.
(7) In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt.
(8) Die Risikobewertung zur Erneuerung der Genehmigung von Esfenvalerat stützt sich auf eine begrenzte Zahl repräsentativer Verwendungszwecke, wodurch jedoch nicht die Verwendungszwecke beschränkt werden, für die Esfenvalerat enthaltende Pflanzenschutzmittel zugelassen werden dürfen. Die Beschränkung auf Anwendungen als Insektizid sollte daher nicht aufrechterhalten werden.
(9) Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es sich bei Esfenvalerat um einen Substitutionskandidaten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Esfenvalerat ist ein toxischer Stoff im Sinne des Anhangs II Nummer 3.7.2.2 bzw. 3.7.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, da der Biokonzentrationsfaktor höher als 2.000 ist und die langfristige Konzentration ohne Effekte auf Meeres- oder Süßwasserlebewesen weniger als 0,01 mg/l beträgt. Esfenvalerat erfüllt daher die in Anhang II Nummer 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannte Bedingung.
(10) Die Genehmigung von Esfenvalerat als Substitutionskandidat sollte daher erneuert werden.
(11) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit ihrem Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.
(12) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1885 der Kommission 6 wurde das Datum, an dem die Genehmigung von Esfenvalerat ausläuft, verschoben, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung abgeschlossen werden konnte. Da jedoch vor Auslaufen der ursprünglichen Genehmigung ein Beschluss über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Tag nach dem ursprünglichen Auslaufdatum der Genehmigung gelten.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
(Stand: 11.03.2019)
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