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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7013)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2015 S. 32)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2003/56/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 5, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 97/132/EG des Rates sind für die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Neuseeland Garantien festzulegen, die den Garantieanforderungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates 6 gleichwertig sind. Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die amtliche Überwachung hinsichtlich bestimmter tierischer Erzeugnisse wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgehoben und ersetzt, die Bestimmungen in Bezug auf die Tiergesundheit und die Einfuhrbedingungen durch die Richtlinien 2002/99/EG und 2004/68/EG.

(2) In Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden das "Abkommen") sind diejenigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit in Bezug auf lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Neuseeland aufgeführt, deren Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

(3) Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass jeder zur Einfuhr gestellten Partie lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse, für die die Gleichwertigkeit anerkannt wurde, wenn nicht anders bestimmt, ein amtliches Gesundheitszeugnis nach dem in Anhang VII des Abkommens vorgeschriebenen Muster (im Folgenden "Mustergesundheitsbescheinigung") beiliegen muss.

(4) Gemäß Anhang V des Abkommens ist die Mustergesundheitsbescheinigung für Sendungen mit lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen der Europäischen Union und Neuseeland mit den in Abschnitt 5 Punkt 28 jenes Anhangs aufgeführten Beglaubigungen zu versehen.

(5) Gemäß den Anhängen V und VII des Abkommens dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und mit tierischen Erzeugnissen, für die Gleichwertigkeit in Bezug auf Maßnahmen entweder zum Schutz der Tiergesundheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit - jedoch nicht in Bezug auf beides - festgestellt wurde, in die Union eingeführt werden, sofern in die Mustergesundheitsbescheinigung zusätzlich die jeweiligen Beglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, aus den Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern aufgenommen werden, die in den relevanten Unionsvorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die betreffenden lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse in einem Anhang dieses Beschlusses aufzuführen.

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