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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/1878 des Rates vom 8. Oktober 2015 zur Ermächtigung des Königreichs Belgiens und der Republik Polen, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) zu ratifizieren, und zur Ermächtigung der Republik Österreich, diesem Übereinkommen beizutreten

(ABl. Nr. L 276 vom 21.10.2015 S. 1)



Zum Budapester Übereinkommen

Hinweis d. Red.: Das Budapester Übereinkommen (CMNI) wurde auch im BGBl. II veröffentlicht.

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) (im Folgenden "Budapester Übereinkommen" oder "Übereinkommen") ist ein wertvolles Instrument zur Förderung der Binnenschifffahrt in Europa.

(2) Die Union verfügt insbesondere im Hinblick auf Artikel 29 des Budapester Übereinkommens über die ausschließliche Außenkompetenz, soweit die Bestimmungen des genannten Artikels die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 berühren.

(3) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union können dem Budapester Übereinkommen nicht beitreten. Aus diesem Grund ist die Union nicht in der Lage, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

(4) Die Mitgliedstaaten, die über schiffbare Binnenwasserstraßen verfügen, die in den Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens fallen, sollten daher ermächtigt werden, das Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(5) Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Kroatien, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, das Königreich der Niederlande, Rumänien und die Slowakische Republik sind bereits Vertragsparteien des Budapester Übereinkommens.

(6) Das Königreich Belgien hat das Budapester Übereinkommen nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ratifiziert, mit der die Union die ausschließliche Außenkompetenz erlangt hat. Daher sollte der Rat das Königreich Belgien im Nachhinein ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren.

(7) Die Republik Österreich und die Republik Polen, die über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen, haben Interesse bekundet, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

(8) Die übrigen Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass sie nicht über schiffbare Binnenwasserstraßen im Anwendungsbereich des Budapester Übereinkommens verfügen und daher kein Interesse an einer Ratifikation des Übereinkommens oder an einem Beitritt zu dem Übereinkommen haben.

(9) Das Budapester Übereinkommen erlaubt den Vertragsstaaten, Erklärungen zum Anwendungsbereich des Übereinkommens abzugeben. Die Republik Österreich und die Republik Polen sollten dementsprechend die nach den Bestimmungen des Übereinkommens zulässigen Erklärungen abgeben, die ihnen angemessen und notwendig erscheinen.

(10) Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Rat ermächtigt hiermit das Königreich Belgien und die Republik Polen, das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) zu ratifizieren, und die Republik Österreich, diesem Übereinkommen beizutreten.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Republik Österreich und die Republik Polen geben die nach den Bestimmungen des Budapester Übereinkommens zulässigen angemessenen Erklärungen ab.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Österreich und die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2015.

_________________

1) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 vom 04.07.2008 S. 6).


ENDE

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