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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Erythrit (E 968) als Geschmacksverstärker in brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten aromatisierten Getränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 266 vom 13.10.2015 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3) Am 28. Mai 2014 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Erythrit (E 968) als Geschmacksverstärker in aromatisierten Getränken, Anhang II Lebensmittelkategorie 14.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4) Die Verwendung von Erythrit (E 968) wird beantragt, um das Geschmacksprofil und das Mundgefühl von brennwertverminderten Getränken und von ohne Zuckerzusatz hergestellten aromatisierten Getränken so zu verbessern, dass sie ähnlich wie mit Zucker gesüßte Produkte schmecken. In geringen Mengen wirkt Erythrit als Geschmacksverstärker und hilft, die Fehlgeschmäcker und die nachwirkende Süße abzuschwächen, die mit der Verwendung hochintensiver Süßungsmittel in diesen Getränken verbunden sind. Der Vorteil für die Verbraucher bestünde somit in der Verfügbarkeit besser schmeckender brennwertverminderter oder ohne Zuckerzusatz hergestellter Getränke.

(5) Im Jahr 2003 gelangte der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" (SCF) zu dem Schluss, dass Erythrit (E 968) sicher für die Verwendung in Lebensmitteln ist. Die Zulassung der Union für Erythrit (E 968) deckt seine Verwendung in Getränken noch nicht ab, weil es in dem SCF-Gutachten hieß, dass die Schwelle zur laxativen Wirkung durch die Einnahme von Erythrit in Getränken insbesondere bei jungen Verbrauchern überschritten werden kann.

(6) Am 12. Februar 2015 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein Gutachten 3 über die Sicherheit der beabsichtigten Ausweitung der Verwendung von Erythrit (E 968) als Lebensmittelzusatzstoff. Die Behörde gelangte darin zu dem Schluss, dass der akute, einmalige Verzehr von Erythrit in nichtalkoholischen Getränken bis zu einem Höchstgehalt von 1,6 % keine Bedenken hinsichtlich der laxative Wirkung aufwirft. Die Behörde stützte ihre Schlussfolgerung auf Daten, u. a. auf eine Expositionsschätzung, und berücksichtigte dabei Folgendes: den beabsichtigten Erythrit-Gehalt von höchstens 1,6 % in nichtalkoholischen Getränken, die Verwendungsgeschichte von Erythrit, seine Absorptionseigenschaften und den Umstand, dass keine negativen Wirkungen (auch keine laxative Wirkung) nach einer Exposition festgestellt wurden.

(7) Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Erythrit (E 968) als Geschmacksverstärker in aromatisierten Getränken, Anhang II Lebensmittelkategorie 14.1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, bis zu einem Höchstgehalt von 1,6 % zugelassen werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).

3) EFSa Journal 2015;13(3):4033.

.

Anhang


Anhang II Teil E

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