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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1761 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 hinsichtlich der Berichte und der Gebühren des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sowie in Bezug auf die in Anhang II der genannten Verordnung aufgelisteten Laboratorien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 21 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung festgelegt. Die genannte Verordnung sieht vor, dass jede Person, die eine Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff oder für eine neue Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes anstrebt, einen Zulassungsantrag gemäß ihren Bestimmungen stellt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 2 enthält die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Anträge auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes oder eines neuen Verwendungszwecks für einen Futtermittelzusatzstoff sowie in Bezug auf die Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums (im Folgenden "GRL").
(3) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sieht vor, dass das GRL für jeden Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffes bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") einen vollständigen Evaluierungsbericht vorlegt. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Evaluierungsberichts werden für Anträge auf Zulassung einer neuen Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes oder Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung gemacht, sofern die vorgeschlagenen Bedingungen für die neue Verwendung oder für die Änderung der Zulassungsbedingungen in den Anwendungsbereich der Analysemethode fallen, die zuvor gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission 3 mitgeteilt wurde und bereits bewertet worden ist. Außerdem sieht Artikel 4 der genannten Verordnung vor, dass das GRL von den Antragstellern Gebühren für die Einreichung von Zulassungsanträgen erhebt. Ausnahmen werden gemacht, wenn keine Proben erforderlich sind und das GRL keinen Bericht erstellen muss, da die Analysemethode bereits bewertet worden ist. Für Anträge auf die Verlängerung von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe gelten diese Ausnahmen jedoch nicht.
(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Ausnahmen von den Anforderungen an die Evaluierungsberichte und die Gebühren für die Antragstellung auch auf Anträge auf die Verlängerung von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe ausgeweitet werden sollten. Daher sollten Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 entsprechend geändert werden.
(5) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sind nationale Referenzlaboratorien aufgeführt, die das GRL bei seinen Pflichten und Aufgaben unterstützen. Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass es Änderungen bezüglich ihrer im Verband mitwirkenden nationalen Referenzlaboratorien gegeben hat, da andere Laboratorien für diesen Zweck benannt wurden oder sich der Name oder die Anschrift der Laboratorien geändert hat. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ein Evaluierungsbericht ist nicht erforderlich für
(Stand: 11.03.2019)
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