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Regelwerk, EU 2015, Arbeitsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/1603 der Kommission vom 13. August 2015 über eine von Spanien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates getroffene Maßnahme, um einen Typ von Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen aus dem Verkehr zu ziehen

(ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015 S. 99)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die spanischen Behörden haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass sie eine Maßnahme getroffen haben, um Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen des Typs Delphin Schwimmscheiben-Typ Super, hergestellt von der Delphin Vertriebs- und Service GmbH, D-61192 Niddatal, Deutschland, aus dem Verkehr zu ziehen. Das Produkt mit der GE-Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 89/686/EWG war von der deutschen benannten Stelle TÜV Rheinland LGa Products GmbH (NB 0197) im Einklang mit der harmonisierten Norm EN 13138-1:2008 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen getestet und einer Baumusterprüfung unterzogen worden. Das Erzeugnis gilt als persönliche Schutzausrüstung der Kategorie II.

(2) Die Unterrichtung erfolgte aufgrund eines Unfalls: Als die Eltern eines Kindes nach dem Schwimmen ihre Sachen vor dem Nachhausegehen packten, biss das Kind ein Stückchen von einer der Schwimmscheiben ab und verschluckte es, sodass es in einem Krankenhaus medizinisch versorgt werden musste.

(3) Die spanischen Behörden veranlassten, dass das Produkt aus dem Verkehr gezogen wurde. Begründet wurde die Maßnahme mit der unzulänglichen Anwendung der in Artikel 5 der Richtlinie 89/686/EWG genannten Normen, insbesondere der harmonisierte Norm EN 13138-1:2008 Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen, Abschnitt 5.4.2 Kleinteile, hinsichtlich der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung von Anhang II Nummer 1.2.1 Gefährliche und störende Eigenschaften der PSa der Richtlinie 89/686/EWG. Nach Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 müssen befestigte Kleinteile einer Zugkraft von (90 ± 2) N in die am wahrscheinlichsten zum Bruch führenden Richtung widerstehen, ohne sich vom Gegenstand abzulösen. Teile, die sich ablösen können, dürfen nicht vollständig in den Zylinder für kleine Teile passen, was nach der Norm EN 71-1 zu prüfen ist.

(4) Die spanischen Behörden wiesen darauf hin, dass sich im Anschluss an die Zugprüfungen nach der harmonisierten Norm EN 13138-1:2008 zeigte, dass sich Kleinteile von dem Produkt ablösen und von Kleinkindern, für die das Produkt bestimmt ist, verschluckt werden können. Die Kleinteile lösten sich stets bei einer Zugkraft von weniger als 90 N und passten vollständig in den Kleinteilzylinder. Die spanischen Behörden vertraten den Standpunkt, dass Abschnitt 5.4.2 dieser Norm sich nicht allein auf die Prüfung von befestigten Kleinteilen beschränkt, sondern Kleinteile im Allgemeinen betrifft. Sie verwendeten ein Prüfgerät für Beißfestigkeit entsprechend den Prüfungen nach den Normen EN 12227:2010 Kinderlaufställe für den Wohnbereich - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren und EN 716-2:2008 Möbel - Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich - Teil 2: Prüfverfahren.

(5) Die deutschen Behörden stimmten der Risikobewertung durch die spanischen Behörden nicht zu, da nach ihrem Dafürhalten das angewandte Prüfverfahren nicht mit der Verwendung der Ausrüstung vereinbar war. Ihrer Auffassung nach gelte Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 nur für befestigte Kleinteile. Die deutschen Behörden machten geltend, dass von dem Produkt keine ernsthafte Gefahr ausgehe, da es sich nicht um ein Spielzeug handele und das von den spanischen Behörden beschriebene Gefährdungsszenario unrealistisch sei.

(6) Auch der Hersteller zweifelte das von den spanischen Behörden angewandte Prüfverfahren an. Bei der EG-Baumusterprüfung des Produkts hatte die benannte Stelle darauf hingewiesen, dass das Produkt über keine befestigten Kleinteile verfüge, und daher keine Prüfung nach Abschnitt 5.4.2 der Norm EN 13138-1 durchgeführt.

(7) Nach der Unterrichtung beauftragte der Hersteller die benannte Stelle, eine zusätzliche Zugprüfung nach Abschnitt 8.5.2.2 der Norm EN 1888:2012 Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Transportmittel auf Rädern für Kinder - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren mithilfe des in Abschnitt 5.7 dieser Norm beschriebenen Beißfestigkeitsprüfers vorzunehmen, der mit dem in den Normen EN 716-2 und EN 12227 beschriebenen Beißfestigkeitsprüfer identisch ist. Dabei konnten keine Kleinteile vom Produkt selbst abgelöst werden. Darüber hinaus nahm die benannte Stelle anschließend eine weitere Prüfung vor, die ergab, dass sich keine Teile ablösten, wenn eine Zugkraft von 90 N auf den Gegenstand aufgebracht wurde; diese Prüfung ähnelte dem Prüfverfahren für Kleinteile gemäß der Norm EN 71-1 Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften.

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(Stand: 11.03.2019)

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